· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das Versorgungsstrukturgesetz aus Beratersicht
von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg
| Die Verabschiedung des Versorgungsstrukturgesetzes (VStG), das zum 1.1.12 inkraft treten soll, ist auf Anfang Dezember verschoben worden. Trotzdem sind bereits einige Neuregelungen abzusehen, aus denen sich für die Berater im Gesundheitswesen neue Beratungsfelder eröffnen werden. Teilweise ist Umdenken gefordert. Dieser Artikel schließt die geplanten Änderungen ein, die bis zum 11.11.11 in der Diskussion waren. |
1. Flexibilisierung der Bedarfsplanung und Honoraranreize
An oberster Stelle der Neuerungen steht die Flexibilisierung der Bedarfsplanung. Um dem Ärztemangel in unterversorgten Gebieten entgegenzuwirken, sollen Ärzte, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen, ein zusätzliches Honorar für ihre Leistungen erhalten. Die RLV-Obergrenze gilt für sie nicht. Außerdem müssen die einzelnen Planungsbereiche nicht mehr den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Bei der Berechnung der Vorgaben für die Arztsitze soll nicht mehr nur die Anzahl der Bewohner dieses Bereichs berücksichtigt werden, sondern auch die Alterung der Bevölkerung.
PRAXISHINWEIS | Trotzdem kann ab 2012 niederlassungswilligen Ärzten nicht pauschal empfohlen werden, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen. So sind in städtischen - oft überversorgten - Regionen oftmals erheblich mehr Privatpatienten zu erwarten, als in den unterversorgten ländlichen Gebieten. Gerade die Privatpatienten und die gutsituierten GKV-Patienten, die bereit sind, individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, sorgen für einen hohen Gewinn bei den Ärzten. Um dieses potenzielle Gewinnplus ausgleichen zu können, müssten die zusätzlichen Honorare in den unterversorgten Gebieten dermaßen hoch ausfallen, dass die finanzielle Stabilität der GKV gefährdet wäre. Solch horrende Honorarzuschläge sind nicht zu erwarten. Von Beraterseite muss folglich stets auf die konkreten angekündigten Zuschläge geschaut werden, bevor eine Niederlassung im unterversorgten Gebiet einer Niederlassung im Ballungsraum vorgezogen werden sollte. |
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