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  • · Fachbeitrag · GKV-Versorgungsstrukturgesetz

    Konsiliararzt, Honorararzt oder Anstellung im Krankenhaus?

    von RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker, Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Bei der Erbringung von medizinischen Leistungen ist eine immer stärkere Vernetzung des ambulanten und des stationären Sektors zu verzeichnen. Niedergelassene Ärzte suchen daher zunehmend Kooperationsmöglichkeiten mit stationären Einrichtungen, um sich ein weiteres Standbein aufzubauen. Gleichzeitig folgen sie damit dem anhaltenden gesundheitspolitischen Ruf nach einer stärkeren Verzahnung der ärztlichen Leistungsbereiche. Es bieten sich zahlreiche Varianten der Kooperation an. Dabei handelt es sich insbesondere um eine Tätigkeit als Konsiliararzt, Honorararzt oder um eine (Teil-)Anstellung am Krankenhaus. Welche Tätigkeiten bei welcher Art der Kooperation zulässig und sinnvoll sind, wurde in der Vergangenheit viel diskutiert. |

    1. Konsiliararzt

    Der Begriff des Konsiliararztes wird häufig falsch verstanden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern häufig die Bezeichnung „Konsiliararztvertrag“ tragen, auch wenn die darin enthaltenen Leistungen des „Konsiliararztes“ keine Konsilleistungen sind, sondern vielmehr Kernleistungen des Krankenhauses.

     

    Unter einem Konsiliararzt ist jedoch nach der Rechtsprechung ein Arzt mit einer anderen Fachgebietsbezeichnung zu verstehen, der in einem konkreten Behandlungsfall während eines stationären Aufenthaltes vom behandelnden Arzt hinzugezogen wird und auf seinem Fachgebiet untersucht und Behandlungsvorschläge macht. Dies bedeutet, dass ein Konsiliararzt rein diagnostisch tätig werden darf, nicht jedoch die Kernleistung, sprich die Behandlung, erbringen darf.