· Fachbeitrag · Kassenleistung
Das Zweitmeinungsverfahren
von RAin Katrin-C. Beyer, LL.M., Köln, ETL Medizinrecht
| Durch das GKV-VSG wird durch Einführung des § 27b SGB V ein Anspruch zulasten der GKV auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung geschaffen. Während ein solcher Anspruch vom GKV-Leistungskatalog bislang nicht umfasst ist, haben gesetzlich Versicherte zukünftig bei bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch festzulegenden mengenanfälligen planbaren Eingriffen einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen fachärztlichen Zweitmeinung. |
Der Anspruch der Patienten auf Durchführung eines Zweitmeinungsverfahrens besteht im Falle planbarer Eingriffe, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Bei welchen Eingriffen konkret ein Anspruch auf Zweitmeinung bestehen wird, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V bis zum 31.12.15 festlegen.
Zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt sind neben zugelassenen Ärzten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und zugelassenen Krankenhäusern auch ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Daneben sind Ärzte, die zwar grundsätzlich nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berechtigt, eine Zweitmeinung zu erbringen und damit nur zu diesem Zwecke an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien zu erfolgende Festlegung wird neben den indikationsspezifischen Anforderungen auch Anforderungen an die Erbringer und deren fachliche Expertise zur Zweitmeinungserbringung umfassen und dabei auch die Möglichkeit einer telemedizinischen Erbringung berücksichtigen.
PRAXISHINWEIS | Die vorgesehenen Neuregelungen zum Zweitmeinungsverfahren bewirken eine Stärkung der Rechte der gesetzlich Versicherten. Behandler sind verpflichtet, ihre Patienten mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff über die Möglichkeit, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen, mündlich aufzuklären und auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer zu verweisen. Daneben hat der behandelnde Arzt den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung der Befundunterlagen aus der Patientenakte hinzuweisen. Kosten, die ihm durch deren Zusammenstellung und Überlassung entstehen, können gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden. Erbringer der Zweitmeinung können ihre Leistungen gegenüber der GKV abrechnen. Nach derzeitigem Stand dürften die vorgesehenen Neuregelungen ausschließlich den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung betreffen. Der Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung dürfte dabei nach dem Sachzusammenhang auszunehmen sein vor dem Hintergrund, dass planbare Eingriffe in diesem Sinne nicht existieren. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine ausdrückliche Klarstellung verzichtet, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. |
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