· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Freiberufler und die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
von Horst Marburger, Geislingen
| In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Pflichtversicherung für Selbstständige und damit für freiberuflich tätige Personen in der Regel nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Das kann interessant sein, weil die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung keine Möglichkeit kennt, bestimmte Vorerkrankungen von der Leistungspflicht auszuschließen oder dafür Beitragszuschläge zu verlangen. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die hier bestehenden Regeln. |
1. Selbstständigkeit neben Arbeitnehmerbeschäftigung
§ 5 SGB V regelt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt z. B. nach Abs. 1 für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. In der Praxis kommen aber Fälle vor, in denen Personen sowohl freiberuflich als auch als Arbeitnehmer tätig sind. Hier bestimmt § 5 Abs. 5 SGB V, dass als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist (z. B. ein im Krankenhaus angestellter Therapeut mit freiberuflicher Praxis).
Das Gesetz bestimmt zusätzlich, dass bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet wird, dass sie hauptsächlich selbstständig erwerbstätig sind. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Vermutung kann widerlegt werden.
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