Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Arbeitgeberpflichten bei der Anstellung von geringfügig Beschäftigten

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die Erfahrung lehrt, dass es im Zuge von Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfungen immer wieder zu Streitigkeiten mit Blick auf die Beschäftigung von Minijobbern kommt. Arbeitgeber müssen bei der Anstellung geringfügig Beschäftigter nicht nur das Steuer- und Beitragsrecht im Auge behalten. Die Fallen lauern mitunter auch in anderen Rechtsbereichen. Und zuweilen strahlen diese Rechtsbereiche dann wieder ins Steuer- und Beitragsrecht hinein. Nachfolgend werden die wichtigsten dieser Arbeitgeberpflichten vorgestellt. |

     

    MERKE | Diese Zusammenstellung der Arbeitgeberpflichten ist nicht vollständig. Je nach konkreter Tätigkeit der geringfügig Beschäftigten können sich noch Besonderheiten ergeben, etwa eine zumindest indirekte Pflicht zu Datenschutzschulungen, zu Hygiene-Schulungen oder ganz allgemein zu Hinweisen bezüglich der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer.

     

    1. Pflichten aus Nachweisgesetz/Teilzeit- und Befristungsgesetz

    Mit der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie wurden erweiterte Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Die Richtlinie betrifft nicht nur Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnisse, sondern gilt auch für befristete Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten. Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie in nationale Regelungen überführt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1.8.22 beachten müssen (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts). Betroffen sind durch die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie zahlreiche Gesetze. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).