· Fachbeitrag · MVZ/Ambulante Versorgung
Rechtsrahmen der MVZ weiter unter Druck ‒ BMG lässt Entwicklungsoptionen prüfen
von Dipl.-Pol. Susanne Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren ‒ Gesundheitszentren ‒ Integrierte Versorgung e. V., Berlin, www.bmvz.de
| Bereits im Winter 2019/20 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, mit dem „Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen Versorgungszentren“ beschrieben und die künftige Rolle der MVZ im Versorgungsgeschehen kritisch diskutiert werden sollte. Das Ergebnis des aus zwei Juristen und einer Gesundheitsökonomin bestehenden Autorentrios wurde Weihnachten 2020 veröffentlicht und setzt durch seine sachliche Ausführlichkeit Maßstäbe für die weitere Debatte. |
1. Auch nach bald 20 Jahren noch kritisch beäugt
Seit ihrer Etablierung als zusätzliche Regelstruktur der ambulanten Versorgung in 2004 ist der Status der MVZ berufspolitisch und normativ umkämpft. Die Debatte schwankt bis heute zwischen ihrer Einstufung als relevante Bedrohung der ärztlichen Unabhängigkeit und Versorgungsqualität und dem Loblied von Politikern, dass durch Kooperation und fachübergreifende Zusammenarbeit in MVZ quasi automatisch Versorgungsprobleme wie Ärztemangel, Kommunikationsbrüche und Verteilungsdisparitäten zwischen Stadt und Land behoben würden. Beide sind als Extrempositionen kritisch zu sehen.
Unbestritten sind die MVZ aber normativ ein Fremdkörper im Vertragsarztrecht (sowie in den angrenzenden Rechtsgebieten) geblieben, was sich u. A. darin bemerkbar macht, dass ihre rechtlichen Grundsätze in jeder Legislaturperiode neu hinterfragt und angepasst wurden (VÄNDG 2007, VStG 2011, VSG 2015, TSVG 2019). Obwohl dabei parteiübergreifend der Konsens zu erkennen ist, MVZ als sinnvolle Strukturvariante der Vertragsarztpraxis zu begreifen, ist gleichzeitig vor allem die fehlende Beständigkeit bei der Bewertung des Beitrags der nichtärztlichen Träger augenfällig. Deren Rolle sowie die Gefährdung für die ambulante Versorgung, die von ihnen annahmeweise ausgeht, näher zu beleuchten, war denn auch Hauptanliegen des vorgelegten Gutachtens.
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