· Fachbeitrag · Praxisbewertung
Bewertung einer Physiotherapiepraxis im Scheidungsfall ‒ ein Praxisbeispiel
von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de
| Eine Physiotherapiepraxis kann beim Zugewinnausgleich im Rahmen einer Ehescheidung ausgleichspflichtiges Vermögen darstellen. Dieses ausführliche Beispiel zeigt eine Praxisbewertung nach dem modifizierten Ertragswertverfahren: Physiotherapeutin Anna führt eine Praxis mit zwei Mitarbeitern. Anna ist 46 Jahre und lebt seit zwei Jahren von ihrem Mann getrennt. Nun steht die Ehescheidung an und die Praxis ist zu bewerten. |
1. Zugewinnausgleich: Maßgeblich ist der Netto-Praxiswert
Bei der Praxisbewertung wird zunächst der Gesamtwert der Praxis ermittelt. Da bei einem Verkauf der Praxis zu diesem Wert auch der Fiskus Steuern erheben würde, werden aus dem Gesamtwert ein fiktiver steuerlicher Veräußerungsgewinn und die hierauf entfallende Steuer errechnet. Der Netto-Praxiswert ist der Gesamtwert nach Abzug dieser Veräußerungssteuer.
2. Ermittlung des Praxis-Gesamtwerts
Der Praxis-Gesamtwert vor Verkaufssteuer errechnet sich aus der Summe des Substanzwerts und des ideellen Praxiswerts.
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