· Fachbeitrag · Praxisbewertung
Die Berechnung der latenten Ertragssteuerlast beim Zugewinnausgleich
von Dipl.-Volksw. Katja Nies (www.praxisbewertung-praxisberatung.com) und Dipl.-Kaufm. StB Christoph Scheen (www.praxiswertgutachten.com), beide Köln
| In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die latente Ertragssteuerlast völlig unterschiedlich berechnet wird und mitunter einzelne Punkte übersehen werden. Dieser Beitrag stellt ein praxisgeeignetes Schema vor, mit dessen Hilfe man wichtige Punkte überprüfen und Schritt für Schritt die latente Ertragssteuerlast berechnen kann. Zur Veranschaulichung wird ein Musterbeispiel mit mehreren Varianten durchgerechnet. |
1. Grundlegendes
Bei der Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleichsverfahren ist die Berechnung der latenten Ertragssteuerlast auf den „fiktiven“ Veräußerungsgewinn zwingend erforderlich. Denn hätte der (Zahn-)Arzt zum Bewertungsstichtag in realiter seine Praxis verkauft, hätte er auf den entstandenen Gewinn die anfallenden Steuern bezahlen müssen. Und nur der um die Steuern verminderte Betrag kann selbstverständlich für den Zugewinnausgleich zur Verfügung stehen. Da normalerweise im Zugewinnausgleichsverfahren bei der Ermittlung des Praxiswerts „nur“ ein fiktiver Verkauf der Praxis unterstellt wird, muss aber zwingend die fiktive, sprich „latente“ Steuerlast, die auf diesen fiktiven Verkauf zu bezahlen wäre, ermittelt werden. Dies wurde auch durch die letzten drei, für diesen Bereich wichtigen Urteile des BGH noch einmal bestätigt und hervorgehoben (BGH 6.2.08, XII ZR 45/06 [Tierarztpraxis], BGH 9.2.11, XII ZR 40/09 [Zahnarztpraxis], BGH 2.2.11, XII ZR 185/08 [Steuerberaterpraxis]).
Neu ist allerdings, dass der Steuersatz anzusetzen ist, der nach den relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen bezogen auf den Bewertungsstichtag gilt (BGH 2.2.11, XII ZR 185/08, Rn 52; BGH 9.2.11, XII ZR 40/09, Rn. 30). D.h., der BGH hält nicht mehr an seiner Sicht fest, dass die latente Ertragssteuer lediglich in Höhe eines ermäßigten Steuersatzes angesetzt wird (BGH 25.11.98, XII ZR 84/97). Dies soll z.B. nur noch geschehen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung bereits am Bewertungsstichtag vorgelegen haben.
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