· Fachbeitrag · Praxispersonal
Die Mitarbeiterbeteiligung in Arztpraxen
von WP StB Dr. Rolf Leuner, Nürnberg und RAin Katrin Wenig, Regen
| Entgegen früheren Bestimmungen - und anders als gewerbliche Unternehmer - können nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes im Jahre 2007 nunmehr ärztliche Mitarbeiter auch in einer Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt werden (§ 32b Ärzte-Zulassungsverordnung, §§ 95 Abs. 9 und 9a, 101, 103 SGB V). Damit können nun auch Ärzte die Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung (MAB) nutzen, um z.B. unternehmerisches Denken bei angestellten Ärzten zu implementieren, diese zu motivieren und an die Praxis zu binden. |
1. Abgrenzung des Begriffs Mitarbeiterbeteiligung
Im Folgenden wird unter MAB jede über die regelmäßig in Arbeitsverträgen vereinbarten Rechte hinausgehende Beteiligung des Mitarbeiters an ideellen und/oder materiellen Rechten und Funktionen in der Praxis verstanden.
1.1 Formen der Mitarbeiterbeteiligung
Diese kann, wie die folgende Grafik zeigt, sowohl als bloße Erfolgsbeteiligung, als Kapitalbeteiligung mit oder ohne immaterielle Beteiligung als auch in Form aller drei Beteiligungen in einem (maximal ausgestaltete MAB) konzipiert werden. Je mehr Komponenten der in der Abbildung gezeigten Beteiligungsarten in der jeweiligen MAB vereint sind, desto größer ist tendenziell der Effekt, Mitarbeiter zu gewinnen, zu finden, zu motivieren, sich unternehmerisch zu engagieren.
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