· Fachbeitrag · Scheidung
Das unterhaltsrechtliche Einkommen des selbstständigen Arztes
von Jasmin Martin und StB Michael Friebe, beide Nürnberg
| Scheidungen führen zu unterhaltsrechtlichen Ansprüchen. Ausgangspunkt ist dafür immer das steuerrechtliche Einkommen. Das ist nicht zwingend, aber Standard, da diese Bezugsgröße bei jedem freiberuflichen Arzt vorliegt. In beiden Fällen ist die Leistungsfähigkeit der grundlegende Maßstab für die daraus resultierende Unterhaltspflicht. Insbesondere bei selbstständigen Ärzten liegen das steuerrechtliche und das unterhaltsrechtliche Einkommen aber oftmals weit auseinander. |
1. Die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung
Das unterhaltsrechtliche Einkommen wird nicht wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sondern wird definiert als alle den Unterhaltsparteien tatsächlich zufließenden, verfügbaren Geld- oder geldwerten Mittel, vermindert um unterhaltsrechtlich beachtliche Abzüge und Aufwendungen. Für den Unterhaltspflichtigen sowie für den Unterhaltsberechtigten gilt, dass zuerst alle unterhaltsrelevanten Einkünfte, welche auf beiden Seiten entstanden sind, angerechnet werden. Erfasst werden alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten, unerheblich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt wurden. Der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff ist wesentlich weiter als der steuerrechtliche, da er z.B. auch steuerfreie Einkünfte erfasst.
Grundsätzlich wird nur das Einkommen, das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs auch tatsächlich zur Verfügung steht, zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Das gilt jedoch nicht durchgängig. In bestimmten Fällen geht der Gesetzgeber auch von einem fiktiven - in der Regel höheren - Einkommen aus. Beispielsweise können ein Trennungsschmerz und ein anhaltender Rosenkrieg zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen führen. Nicht selten führt das zu einer Reduzierung der Arbeitszeit oder sogar zur Schließung der Praxis. Dadurch schmälert sich auch das tatsächliche Einkommen des Arztes. Das führt jedoch nur dann zu einem verminderten unterhaltsrechtlichen Einkommen, wenn z.B. durch Krankheit die objektive (!) Leistungsfähigkeit reduziert ist. Ansonsten ist das Einkommen relevant (Fiktion!), welches er bei einer zumutbaren Tätigkeit erzielen würde.
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