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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Abgrenzung von Freiberuflern und abhängig Beschäftigten

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Scheinselbstständigkeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein laut Vertrag selbstständiger Auftragnehmer als Arbeitnehmer einzustufen ist und als solcher versicherungspflichtig der Einzugsstelle gemeldet werden muss. Für ihn sind die gleichen Sozialabgaben abzuführen wie für einen regulären Arbeitnehmer. Außerdem unterliegt seine Vergütung dem Lohnsteuerabzug. In der Praxis treten Scheinselbstständige überwiegend als freie Mitarbeiter auf. Die oftmals strittige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Freiberuflern (also Selbstständigen) hat im Sozialrecht erhebliche Auswirkungen. |

    1. Kriterien für abhängige und selbstständige Tätigkeiten

    Die Rechtsprechung, insbesondere der Sozialgerichte, hat einen Katalog von Indizien für bzw. gegen eine abhängige Beschäftigung erstellt. Entscheidend ist, welche dieser Indizien überwiegen. Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Auftragnehmer über seine Arbeitskraft, die Gestaltung seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfügen kann und ein eigenes Unternehmerrisiko trägt.

     

    Ein Unternehmerrisiko in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist, wenn also z. B. ‒ anders als bei Arbeitnehmern ‒ die Garantie eines Mindesteinkommens fehlt. Das Unternehmerrisiko ist andererseits durch größere Freiheiten gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um Freiheiten in der Gestaltung des Arbeitsablaufs und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft. Insofern kann etwa die Beschäftigung fremder Hilfskräfte von maßgeblicher Bedeutung für die Abgrenzung der selbstständigen von einer abhängigen Tätigkeit sein.