· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Besonderheiten der Krankenversicherung für hauptberuflich Selbstständige
von Horst Marburger, Geislingen
| Wird eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, hat sie in der Kranken- und Pflegeversicherung in bestimmten Bereichen erhebliche Auswirkungen. Nach welchen Maßstäben eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit festzustellen ist, wurde allerdings weder gesetzlich näher geregelt, noch hat die Rechtsprechung diese Frage für alle Fallgruppen abschließend beantwortet. In der Praxis treten deshalb immer wieder Probleme auf. Der GKV-Spitzenverband hat daher die Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit herausgegeben (Stand 30.3.19, anzuwenden seit 1.1.19). |
1. Ausschluss von der gesetzlichen Versicherungspflicht
Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 ‒ 12 SGB V ausgeschlossen. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Zu den Personenkreisen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 ‒ 12 SGB V zählen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt tätig sind, aber auch Studenten, Bezieher von Renten und andere.
PRAXISTIPP | In der Praxis bedeutet dies, dass jemand, der als Arbeitnehmer und gleichzeitig als hauptberuflich Selbstständiger tätig ist, nicht als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt. |
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