· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Freiwillige Versicherung für Freiberufler in der Arbeitsförderung
von Horst Marburger, Geislingen
| Ursprünglich war die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) eine reine Arbeitnehmerversicherung. Auch gab es hier nur eine gesetzliche Pflichtversicherung. Eine freiwillige Versicherung, wie sie die anderen Versicherungszweige kennen, war für die Arbeitslosenversicherung wesensfremd. Erst mit Wirkung vom 1.2.06 wurde § 28a SGB III geschaffen. Diese Vorschrift ermöglichte erstmals eine freiwillige Arbeitslosenversicherung. Nach den genannten Vorschriften können bestimmte Personengruppen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen. |
1. Grundsätzliches
Eines der größten Risiken für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit begründen, ist natürlich die Möglichkeit, dass die selbstständige Tätigkeit endet, ohne dass z. B. sofort eine Arbeitnehmerbeschäftigung oder weitere selbstständige Tätigkeiten begründet werden. Vielen Menschen, die es betrifft, ist jedoch nicht klar, dass es auch für Selbstständige die Möglichkeit gibt, sich gesetzlich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern.
1.1 Antragsberechtigter Personenkreis
Zu den Personen, die zu einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigt sind, gehören in erster Linie
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