· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Altersversorgung von Zahnärzten: Beiträge zum Versorgungswerk sinnvoll staffeln
von StB, WP Michael Laufenberg und StB Thomas Ketteler-Eising,Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de
| Ein gut gefülltes Beitragskonto beim zahnärztlichen Versorgungswerk ist ein sanftes Ruhekissen für jeden Zahnarzt. Steuerlich spannend wird es jedoch, wenn ein größerer Beitrag „auf einmal“ eingezahlt wird - etwa bei drohender Versorgungslücke im Scheidungsfall. Dann nämlich stellt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Der Beitrag erklärt in verständlicher Form, was der Zahnarzt bei Einzahlungen beachten sollte. |
1. Hintergrund
Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen grundlegend geändert. Das Gesetz sieht seit dem Jahr 2005 den Übergang zur sogenannten nach-gelagerten Besteuerung vor. Die Änderungen betreffen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu privaten Verträgen über eine Basisrente („Rürup“-Verträge) und vor allem Einzahlungen in berufsständische Versorgungswerke wie die Versorgungswerke der Zahnärztekammern.
Die Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich als sogenannte Sonderausgaben abgezogen werden. Damit sind Beiträge in die Versorgungswerke bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten) abzugsfähig. Für eine Übergangszeit bis 2025 können die Beiträge nur zu einem bestimmten Prozentsatz abgezogen werden. Dieser betrug 60 % im Jahr 2000 und erhöht sich jährlich um 2 %, sodass ab 2025 die Beiträge bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR in voller Höhe berücksichtigt werden können.
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