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  • · Fachbeitrag · SV-Betriebsprüfung

    Sozialversicherungs-Betriebsprüfungen bei Freiberuflern

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Hat ein Freiberufler keine Mitarbeiter und ist er beispielsweise freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, gibt es keine Betriebsprüfung. Das gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung. Wenn im Zusammenhang mit der Sozialversicherung von Betriebsprüfungen gesprochen wird, ist damit die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV gemeint. Es handelt sich hierbei um die Prüfung beim Freiberufler als Arbeitgeber. Der Beitrag geht u. a. auf die Rechte und Pflichten von Prüfer und Geprüftem ein. |

    1. Grundsätze

    Freiberufler als Arbeitgeber haben zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit der Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer.

     

    1.1 Arbeitgeberpflichten

    Arbeitgeber haben insbesondere über die Versicherungspflicht und -freiheit ihrer Mitarbeiter zu entscheiden, die notwendigen Meldungen zu erstatten und die Beiträge zu berechnen. Sie sind Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. In Bezug auf die Beiträge zur Sozialversicherung ziehen sie die Arbeitnehmeranteile vom Lohn ihrer Arbeitnehmer ein und überweisen diese zusammen mit dem Arbeitgeberanteil sowie mit den allein vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen (zur sog. Entgeltausgleichsversicherung) an die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Letzteres ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Geht es um geringfügige Beschäftigte, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Minijob-Zentrale) zuständig.