· Fachbeitrag · Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Der Arztgruppenfall und der Behandlungsfall nach dem TSVG
von RA Jörn Schroeder-Printzen, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Ratajczak & Partner mbB, Berlin
| Das TSVG sollte die Versorgung der Versicherten verbessern. U. a. sollten Ärzte für spezielle Leistungen die Vergütung auf Basis der regionalen Euro-Gebührenordnung außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung erhalten. Bei der Umsetzung hat sich der Bewertungsausschuss aber von den gesetzgeberischen Vorgaben des „Behandlungsfalls“ gelöst. Die extrabudgetäre Vergütung soll für die Leistungen im „Arztgruppenfall“ gewährt werden. Das ist eine Beschränkung der extrabudgetär zu vergütenden Leistungen die formal zwar alle Ärzte gleichermaßen erfasst. Echte Folgen entfaltet sie jedoch nur für ärztliche Kooperationen. |
1. Was ist der Hintergrund?
Geregelt ist dieser Sachverhalt in § 87a Abs. 3 S. 5 SGB V. Dort sind die mit dem TSVG neu eingefügten Ziffern 3 ‒ 6 hier von Relevanz.
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Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten: (…)
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