· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten eines Nachfolgers beeinflussen
von RA Dietmar Sedlaczek, FAMedizinR, Berlin, Partner der Metax
| Gemäß § 103 Abs. 4 SGB V hat der Zulassungsausschuss bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes bestimmte Kriterien zu berücksichtigen. Je mehr dieser Kriterien erfüllt werden, desto besser sind die Chancen, dass der gewünschte Nachfolger auch ausgewählt wird. Wird die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes langfristig vorbereitet, kann auf die Erfüllung der Kriterien Einfluss genommen werden. Der Beitrag befasst sich mit der Gewichtung der Kriterien in der Praxis und mit möglichen Gestaltungen. |
1. Rechtslage
Bei den Kriterien ist zu berücksichtigen, dass die geltende Fassung des § 103 Abs. 4 SGB V voraussichtlich durch das Versorgungsstrukturgesetz geändert wird und dass bestimmte Kriterien in der Praxis stärker gewichtet werden.
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