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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten eines Nachfolgers beeinflussen

    von RA Dietmar Sedlaczek, FAMedizinR, Berlin, Partner der Metax

    | Gemäß § 103 Abs. 4 SGB V hat der Zulassungsausschuss bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes bestimmte Kriterien zu berücksichtigen. Je mehr dieser Kriterien erfüllt werden, desto besser sind die Chancen, dass der gewünschte Nachfolger auch ausgewählt wird. Wird die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes langfristig vorbereitet, kann auf die Erfüllung der Kriterien Einfluss genommen werden. Der Beitrag befasst sich mit der Gewichtung der Kriterien in der Praxis und mit möglichen Gestaltungen. |

    1. Rechtslage

    Bei den Kriterien ist zu berücksichtigen, dass die geltende Fassung des § 103 Abs. 4 SGB V voraussichtlich durch das Versorgungsstrukturgesetz geändert wird und dass bestimmte Kriterien in der Praxis stärker gewichtet werden.

     

    • Auswahlkriterien nach § 103 Abs. 4 SGB V (*)

    Bisherige Fassung
    Geplante Fassung

    berufliche Eignung

    dto.

    Approbationsalter

    dto.

    Dauer der ärztlichen Tätigkeit

    dto. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist.

    (-)

    Eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Abs. 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat.

    Bewerber ist Ehegatte, Kind des Vertragsarztes

    Bewerber ist Ehegatte, Lebenspartner, Kind des Vertragsarztes

    Bewerber ist angestellter Arzt, Mitgesellschafter des Vertragsarztes

    Bewerber ist angestellter Arzt oder Gesellschafter einer BAG

    (-)

    Bereitschaft des Bewerbers, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der KV definiert worden sind, zu erfüllen.

    vorrangige Besetzung von Hausarztsitzen mit Allgemeinärzten

    dto.

    wirtschaftliche Interessen des Ausscheidenden/der Erben, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigt

    dto.

    (*) In der Fassung des Kabinettsentwurfs vom 27.7.11 (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dateien/Downloads/V/Versorgungsstrukturgesetz/GKV_VStG_110803.pdf)