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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Wichtige Entscheidungen des BSG aus 2013 für Heilberufeberater

    von RA Dietmar Sedlaczek, FAMedizinR, Berlin, Partner der Metax

    | Am 13.12.13 hat die Arbeitsgemeinschaft für Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein eine Veranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung des BSG zum Vertragsarztrecht abgehalten. Referent war der Vorsitzende des 6. Senats des BSG (Kassenarztsenat), Herr Professor Dr. Wenner. Der Beitrag fasst die wesentlichen für Heilberufeberater interessanten Inhalte dieses Seminars zusammen. |

    1. Zulassungsrecht

    Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung ist ein statusbegründender Akt. Die Zulassung kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden. Wird die Zulassung entzogen, darf der Vertragsarzt nicht mehr als Kassenarzt tätig werden. Er verliert auch seinen Honoraranspruch, selbst wenn er weiter Patienten behandelt. Eine Abrechnung zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mehr möglich.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis ergeben sich beispielsweise beim Wechsel der Praxisräume häufig Probleme, wenn der Zulassungsausschuss die Verlegung der Praxis nicht genehmigt hat. Der Arzt verliert mit der ungenehmigten Verlegung der Praxis (im schlimmsten Fall sogar von einem Haus in das Nachbarhaus) den Status als zugelassener Vertragsarzt, weil die Zulassung für bestimmte Praxisräume erfolgt. Mangels Praxisräumen kann ein Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung (Ausnahme Anästhesisten) nicht zugelassen werden.