· Fachbeitrag · Werbung
Die Werbung für umstrittene Heilmethoden und mit Testimonials birgt teure Risiken
von RAin Janine Schmitt, Regensburg
| Wer mit einer Heilmethode wirbt, deren Wirksamkeit umstritten ist, muss auch die Gegenmeinungen darstellen. Wer mit positiven Kundenmeinungen wirbt, darf negative nicht benachteiligen. Beim Internetauftritt gilt, dass durch Aufbau, Inhalt und Verlinkungen von Webseiten keine missverständlichen Eindrücke erweckt werden dürfen. Wer diese Grundregeln nicht beherzigt, auf den kommen im Abmahnungsfall hohe Kosten zu. Doch sollte eine Abmahnung nicht ohne Weiteres hingenommen werden. |
1. Wesentliche Rechtsgrundlagen
Werbende Aussagen und Gestaltungen unterliegen nach wie vor strengen Anforderungen. Dies gilt auch nach den Neufassungen der Regelungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Zudem ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
1.1 Das Verbot für irreführende Werbeaussagen
Werbeaussagen sind irreführend und damit unzulässig, wenn sie darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu erwecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Heilmitteln zu beeinflussen. In diesen Fällen ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) einschlägig. Im Vordergrund steht meist § 3 HWG.
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