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  • · Fachbeitrag · Zulassungsrecht

    Anstellungsgenehmigung im „eigenen“ MVZ nur bei abhängigem Beschäftigungsverhältnis

    von RA Dietmar Sedlaczek, FAfMedR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de

    | 2022 hatte das BSG (26.1.22, B 6 KA 2/21 R) entschieden, dass sich Vertragsärzte nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen können, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Das betrifft z. B. Alleingesellschafter einer GmbH oder zwei je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter, die qua Gesellschafterstellung eine beherrschende Stellung innehaben und daher arbeitsrechtlich nicht mehr als weisungsgebunden bzw. abhängig beschäftigt angesehen werden können. Der Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen für die Gestaltungspraxis. |

    1. Wie es zur BSG-Entscheidung kam

    Das Urteil des BSG hat in der Folge die Gründung und Genehmigung von MVZ in der Rechtsform der GmbH mit einem oder zwei Gesellschaftern praktisch zum Erliegen gebracht. Auch in der Fachliteratur finden sich wenig Aufsätze, die sich mit möglichen Gestaltungen zum Umgang mit diesem Urteil auseinandersetzen.

     

    • Sachverhalt

    Der Ausgangsfall spielt in Sachsen-Anhalt. Zwei in einer BAG zur nephrologischen Versorgung zugelassen Internisten haben eine GbR gegründet, die als Trägergesellschaft eines MVZ fungieren soll. Sie beantragten die Genehmigung des MVZ, die Genehmigung der Anstellung einer nicht an der GbR beteiligten Ärztin sowie die Genehmigung der Anstellung der Gesellschafter als Angestellte in dem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V. Bis auf die Genehmigung der Anstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden der Zulassungsausschuss und ihm folgend der Berufungsausschuss antragsgemäß. Eine Anstellungsgenehmigung könne nur für Angestellte im Sinne des Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrechts erteilt werden. Die Gesellschafter übten jedoch eine selbstständige Tätigkeit aus.