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  • · Nachricht · Zweites Pflegestärkungsgesetz

    Regierungsentwurf für das 2. Pflegestärkungsgesetz beschlossen

    | Ende Juni war der Referentenentwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz vorgelegt worden. Am 12.8.15 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen. Die Pflegeleistungen richten sich künftig nach dem Pflegegrad und nicht nach Pflegestufen. Das Gesetz soll Anfang 2017 in Kraft treten. Teil 1 ist seit Anfang 2015 in Kraft. |

    1. Die neuen Pflegegrade

    Die Einstufung in fünf Pflegegrade auf Basis des „neuen Begutachtungsassessments“ (NBA) soll alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfassen. Es kommt nicht mehr vornehmlich auf die Zeit an, die für die Pflege eines Patienten aufgewendet werden muss, sondern auf seine Fähigkeiten, sich selbstständig im Alltag zu bewegen. Nach den alten Pflegestufen erreichten Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen seltener höhere Pflegestufen als Menschen mit körperlichen Gebrechen. Maßgeblich ist zukünftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person. Dazu zählen

     

    • die Mobilität,
    • das Verstehen und Reden,
    • psychische Problemlagen wie Unruhe in der Nacht,
    • der Grad der Selbstversorgung beim Waschen, Essen und Trinken,
    • der Grad der Selbstständigkeit bei der Einnahme von Medikamenten oder der Blutzuckermessung sowie
    • der Umgang mit Gehhilfen und
    • die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.

     

    Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 500.000 Menschen zusätzlich Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben werden. 

     

     

     

    2. Die Überleitung auf die neuen Pflegegrade

    Die Reform sieht vor, dass sich Bezieher von Leistungen auch nach den neuen Regeln von den Medizinischen Diensten der Krankenkassen begutachten lassen können. Die Neubegutachtung soll nicht dazu führen, dass jemand anschließend weniger Geld erhalte als heute.

     

    Vollstationäre Pflege

    alt
    [EUR]
    neu
    [EUR]

    Pflegestufe 0

    0

    Pflegegrad 1

    125

    Pflegestufe 1

    1.064

    Pflegegrad 2

    770

    Pflegestufe 2

    1.330

    Pflegegrad 3

    1.262

    Pflegestufe 3

    1.612

    Pflegegrad 4

    1.775

    Härtefall

    1.995

    Pflegegrad 5

    2.005

     

     

    Ambulante Pflege (Pflegesachleistung)

    alt
    [EUR]
    neu
    [EUR]

    Pflegestufe 0

    Pflegegrad 1

    125

    Pflegestufe 0

    + Demenz

    231

    Pflegegrad 2

    689

    Pflegestufe 1

    468

    Pflegegrad 2

    689

    Pflegestufe 1

    + Demenz

    689

    Pflegegrad 3

    1.298

    Pflegestufe 2

    1.144

    Pflegegrad 3

    1.298

    Pflegestufe 2

    + Demenz

    1.298

    Pflegegrad 4

    1.612

    Pflegestufe 3

    1612

    Pflegegrad 4

    1.612

    Pflegestufe 3

    + Demenz

    1612

    Pflegegrad 5

    1.995

    Härtefall

    1.995

    Pflegegrad 5

    1.995

     

    3. Finanzierung

    Der Beitragssatz steigt insgesamt um 0,5 %-Punkte (seit 2015: 0,3 %-Punkte, ab 2017: 0,2 %-Punkte). Das soll zu jährlichen Mehrei<nnahmen von rund 2,5 Mrd. EUR führen. Dem stehen reformbedingte Mehrausgaben von 3,7 Mrd. EUR (2017) und 2,4 bis 2,5 Mrd. EUR in den Folgejahren gegenüber. Hinzu kommen einmalige Überleitungskosten von insgesamt 3,6 Mrd. EUR sowie einmalige Bestandsschutzkosten von 0,8 Mrd. EUR in einem Zeitraum von vier Jahren.

     

    FAZIT | Es wird erwartet, dass es bei der Einstufung von neuen Pflegebedürftigen für die Betroffenen künftig weniger Leistungen geben wird als für die Bestandsfälle, da das Finanzvolumen aus der Beitragerhöhung sonst nicht reichen wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pflegestärkungsgesetz II - Milliarden mehr für die Pflege (Ärzte Zeitung online, Nachricht vom 23.6.15)
    • Pflegestärkungsgesetz - Überblick über die Schwerpunkte des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PFB, Nachricht vom 26.3.15)
    Quelle: ID 43447305

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