Bei Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils muss der Veräußerer gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Außerdem können Steuerpflichtige freiwillig die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wählen, um Rückstellungen oder Teilwertabschreibungen vorzunehmen, die bei Überschussrechnern nicht zulässig sind. Allerdings ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der als laufender, nicht begünstigter Gewinn zu ...
Das SG München (4.5.23, S 38 KA 180/20) bestätigt mit seinem Urteil, dass eine fehlende Dokumentation dazu führt, dass vertragsärztlich abgerechnete Leistungen als nicht erbracht gelten. Der Regress der KV hatte ...
Wenn sich eine GbR an einer KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, hat die GbR als Mitunternehmerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG hat die GbR insgesamt ...
Die Digitalisierung hat viele Prozesse in Steuerkanzleien maßgeblich erleichtert. Andererseits stellen sich besonders bei der digitalen Zusammenarbeit mit Mandanten vielfältige neue Herausforderungen. Wir möchten Ihnen helfen, diese erfolgreich zu bewältigen. Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen WIADOK KG entwickeln wir eine digitale Plattform, die unter anderem die Nutzung von Software-Tools deutlich vereinfachen wird. Helfen Sie uns bitte, Ihre Anforderungen optimal zu erfüllen, und beantworten Sie ...
Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärzte gehören (SG ...
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Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Ruhensanordnung vor einer Zulassungsentziehung im Fall der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Ruhensanordung zusätzlich erfordert, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung (BSG 19.7.23, B 6 KA 5/22 R).