11.01.2010 | Abfindungszahlungen
Der BFH bestätigt den Vorrang der abkommensrechtlichen Besteuerung
von RA StB Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
Die deutsche Finanzverwaltung hat mit der Schweiz, Belgien und den Niederlanden Verständigungsvereinbarungen geschlossen. Dadurch kann das Besteuerungsrecht für Abfindungen je nach Hintergrund und Charakter der Zahlungen - entgegen dem abkommensrechtlichen Grundsatz - nicht nur dem Ansässigkeitsstaat, sondern auch dem Tätigkeitsstaat zugewiesen werden (Lühn, PIStB 09, 247). Hinsichtlich der Vereinbarungen mit der Schweiz und mit Belgien hat der BFH seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach diese Vereinbarungen deutsche Finanzgerichte nicht binden (BFH 2.9.09, I R 90/08, I R 111/08, DB 09, 2414). Der Beitrag zeigt die Konsequenzen für die Steuerpflichtigen auf.
1. Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen
Abfindungszahlungen sind nach deutschem Steuerrecht sowohl bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht aufgrund des Welteinkommensprinzips (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) als auch bei nur beschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4d) EStG) steuerpflichtig, wenn im letzteren Fall die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
Seit der maßgeblichen Entscheidung des BFH (10.7.96, I R 83/95, BStBl II 97, 341) wird aber das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 und 2 OECD-MA für Abfindungszahlungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden und dem Übergang in eine neue Tätigkeit dienen, allein dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Daraus folgt, dass der Tätigkeitsstaat gleich zweimal „leer“ ausgeht, da ihm einerseits gar kein entsprechendes Besteuerungsrecht zugewiesen wird und andererseits der bestehende nationale Besteuerungsanspruch bei unbeschränkter wie beschränkter Einkommensteuerpflicht durch die Schrankenwirkung des DBA ausgeschlossen wird.
Zwar teilt die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich diese Beurteilung (BMF 14.9.06, IV B 6 - S 1300 - 367/06, Rn. 121), hat aber trotzdem davon abweichende Verständigungsvereinbarungen mit Belgien (BMF 10.1.07, IV B 6 - S 1301 BEL - 1/07, BStBl I 07, 261), den Niederlanden (BMF 29.10.07, IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006, BStBl I 07, 756) und der Schweiz (BMF 20.5.97, S 1301 Schz, BStBl I 97, 560) geschlossen bzw. beabsichtigt dies mit Österreich zu schließen (OFD Rheinland, 16.3.09,1301 - St 152). Hiernach wird auch dem abkommensrechtlichen Tätigkeitsstaat ein (teilweises) abkommensrechtliches Besteuerungsrecht an der Abfindung zugewiesen, damit Deutschland bei Abfindungszahlungen inländischer Arbeitgeber an ins Ausland weggezogene ehemalige Arbeitnehmer nicht „leer“ ausgeht.
2. Verständigungsvereinbarungen binden nur die Verwaltung
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