08.06.2011 | Abkommensrecht
Das neue DBA-Spanien
von RA FAfStR Michael Bisle, Augsburg
Nachdem die Verhandlungen zu einem neuen Abkommen mit Spanien bereits im Jahre 2006 aufgenommen worden waren, konnte nunmehr am 3.2.11 das neue DBA mit Spanien (DBA-Spanien) unterzeichnet werden. Zum endgültigen Inkrafttreten des Abkommens bedarf es der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Das neue DBA-Spanien enthält einige Neuerungen, die insbesondere für deutsche Investoren sowie deutsche Staatsangehörige, die in Spanien ihren Lebensabend verbringen, von besonderer Bedeutung sind.
1. Personengesellschaften
Art. 1 DBA-Spanien bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens für Personen, die in einem Vertragsstaat oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Dabei wird nunmehr in Anlehnung an das OECD-MA der Begriff der Person für Abkommenszwecke in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Spanien über natürliche Personen und Gesellschaften hinaus auch auf „alle anderen Personenvereinigungen“ ausgedehnt, sodass auch Personengesellschaften „Personen“ i.S.d. DBA sind.
Nachdem aber Personengesellschaften nach deutschem Steuerrecht weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig sind (transparente Besteuerung), handelt es sich bei ihnen nicht um „ansässige“ Personen (vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-Spanien). Als ansässige und damit abkommensberechtigte Personen sind vielmehr die Gesellschafter anzusehen. Hingegen werden spanische Personengesellschaften nach ihrem nationalen Recht intransparent besteuert, also als selbstständige Körperschaftsteuersubjekte behandelt. Insofern ergeben sich Konflikte bei der Bestimmung der Abkommensberechtigung, der Einkünftequalifikation und der Einkünftezurechnung. Die Finanzverwaltung erläutert in einem aktuellen Schreiben, wie nach Ihrer Auffassung diese Konflikte zu lösen sind (BMF 16.4.10, IV B 2 - S 1300/09/10003, BStBl I 10, 354; vgl. dazu Wassermeyer, FR 10, 537; Blumers/Zillmer, BB 10, 1375; Hruschka DStR 10, 1357 ff.; Schmidt, IStR 10, 413 ff.; Lang, IStR 11, 1; s. auch Wassermeyer, IStR 11, 85; Lüdicke, IStR 11, 91):
- Danach ist grundsätzlich nicht die ausländische Personengesellschaft selbst, sondern nur die Gesellschafter sind abkommensberechtigt, und zwar nach den Bestimmungen des jeweiligen deutschen DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des jeweiligen Gesellschafters.
- Die Finanzverwaltung will darüber hinaus einem nach dem Rechtstypenvergleich als Körperschaft einzuordnenden Rechtsträger einen eigenständigen Quellensteuerentlastungsanspruch zugestehen, wenn die Einkünfte nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates dort als Einkünfte einer ansässigen Person steuerpflichtig sind.
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