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  • 09.03.2011 | Doppelbesteuerung

    Neues DBA mit Bulgarien abgeschlossen

    von RA FAfStR Michael Bisle, Augsburg

    Der Bundesrat hat am 9.7.10 den Entwurf des Vertragsgesetzes vom 25.1.10 zum DBA zwischen Deutschland und Bulgarien (DBA-Bulgarien) gebilligt (vgl. BT-Drs. 325/10). Das Abkommen wurde am 23.11.10 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. BGBl II 10, 1286). Zum endgültigen Inkrafttreten bedarf es allerdings noch des Austausches der Ratifikationsurkunden. Nachstehend werden die für die Praxis wichtigsten Änderungen des neuen Abkommens dargestellt und auf wesentliche Abweichungen zum OECD-MA hingewiesen.  

    1. Grundlegendes

    Das (noch) bestehende Abkommen zwischen Deutschland und Bulgarien (DBA-Bulgarien a.F.) datiert vom 2.6.87 (BGBl II 88, 770) und entspricht nach Ansicht der Bundesregierung nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es soll deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse entsprechenden Vertrag ersetzt werden (vgl. BT-Drs. 325/10, 1).  

     

    Abweichend vom OECD-MA und dem DBA-Bulgarien a.F. bezweckt das neue Abkommen ausweislich seiner Überschrift neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung auch die Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Damit folgt das DBA-Bulgarien den neueren Abkommen Deutschlands, z.B. mit den USA, Großbritannien oder den VAE (vgl. zum DBA-VAE Bisle, PIStB 10, 260). Aufbau und Gliederung des DBA-Bulgarien entsprechen hingegen im Wesentlichen dem OECD-MA. Ergänzt wird das Abkommen durch das Protokoll vom 25.1.10 (Protokoll).  

     

    Entsprechend dem OECD-MA enthält Art. 2 Abs. 3 DBA-Bulgarien die in allen Abkommen übliche, nicht abschließende Einzelaufzählung von Steuerarten, die unter das Abkommen fallen. Neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer wird als „deutsche Steuer“ auch die Vermögensteuer genannt, obwohl diese nach dem Beschluss des BVerfG letztmalig auf den Stichtag 1.1.96 zu erheben ist (BVerfG 22.6.95, 2 BvL 37/91, BStBl II 95, 655). Die Einbeziehung der Vermögensteuer in den Katalog des Art. 2 Abs. 3 DBA-Bulgarien geht somit ab dem 1.1.97 ins Leere. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vermögensteuer zwar seit dem 1.1.97 in Deutschland nicht mehr erhoben wird, aber jederzeit wieder eingeführt werden kann, sodass die Einbeziehung der Vermögensteuer in den Steuerkatalog gewissermaßen Eventualcharakter hat.