09.11.2009 | Ansparrücklage
Atypisch stille Beteiligung an spanischer Mitunternehmerschaft
Ein deutsches Ärzteehepaar (Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) hatte sich an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligt und bildete daraufhin eine Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG, die im Jahr der Bildung zu einem Verlust aus dieser Beteiligung führte. Das FA erkannte die Rücklage jedoch nicht an, wodurch sich der negative Betrag nicht auf den Steuersatz auswirkte (Art. 23 DBA-Spanien i. V. mit § 32b EStG a.F.) Mit seinem Antrag auf gerichtliche AdV (§ 69 FGO) scheiterte das Ehepaar. Das FG Niedersachsen befand, dass die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft noch nicht vollendet sei und eine verbindliche Bestellung für die zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgüter nicht vorliege (FG Niedersachsen 7.5.09, 9 V 300/08, Abruf-Nr. 093434). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen.