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  • 05.08.2011 | Ausländische Quellensteuer

    Verstößt der Anrechnungshöchstbetrag gegen EU-Recht?

    von Dipl.-Fw. Christian Hensel, Berlin

    Der BFH hat dem EuGH am 9.2.11 eine interessante Rechtsfrage vorgelegt, die eine Vielzahl von Steuerfällen betrifft, in denen es insbesondere deshalb nicht zu einer Vollanrechnung ausländischer Quellensteuern kommt, weil privat veranlasste Kosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern. Der BFH hält es für möglich, dass diese Regelung in § 34c EStG EU-widrig ist (BFH 9.2.11, I R 71/10, BStBl II 11, 500, Az. EuGH C-168/11, Abruf-Nr. 111337).

    1. Sachverhalt

    Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Streitjahr erzielten sie Kapitaleinkünfte u.a. aus Beteiligungen (sog. Streubesitz) an ausländischen Kapitalgesellschaften, und zwar Dividenden von insgesamt 24.111 EUR bei Beteiligungsaufwand von insgesamt 2.129 EUR. Die darauf entfallenden ausländischen Steuern beliefen sich auf insgesamt 2.853 EUR. Die Kapitalerträge stammten aus EU-Staaten und sog. Drittstaaten. Das FA ermittelte die anrechenbare ausländische Steuer im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs. 1 S. 2 EStG nur mit 1.282 EUR. Die Nichtberücksichtigung der „überschießenden“ ausländischen Quellensteuern von 1.571 EUR sei nach Ansicht der Eheleute jedenfalls insoweit gemeinschafts- (und ggf. verfassungs-)rechtswidrig, als sich infolge der entsprechenden ausländischen Einkünfte die deutsche Einkommensteuer erhöhe. Die Vorinstanz hat keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen (FG Baden-Württemberg 21.7.10, 1 K 332/09, EFG 10, 1689).  

     

    Mit ihrer Revision beantragen die Eheleute (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Steuerbescheids die Einkommensteuer 2007 um 1.200 EUR zu ermäßigen. Bemerkenswert ist, dass die Eheleute nicht die Anrechnung der gesamten nichtberücksichtigten ausländischen Steuern beantragen, sondern nur einen Teilbetrag von 1.200 EUR, da mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten zu berücksichtigen seien und um Unsicherheiten bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer zu egalisieren. Der BFH legt die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.  

    2. Rechtslage nach dem EStG

    Nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG ist die Anrechnung der ausländischen Steuern der Höhe nach beschränkt, und zwar auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist in einer Verhältnisrechnung zu ermitteln: Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt.  

     

    Die Summe der Einkünfte errechnet sich gemäß § 2 Abs. 3 EStG aus den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Zu den in die Berechnung gemäß § 34c Abs. 1 S. 2 EStG einzubeziehenden ausländischen Einkünften gehören nach § 34d Nr. 6 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG, die ihrerseits nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts zu ermitteln sind.