· Fachbeitrag · Ausländische Quellensteuer
Begrenzte Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer
| Das FG Schleswig Holstein hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die begrenzte Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG i.V.m. § 68 EStDV nach dem Grundsatz der „per-country-limitation“ nicht gegen EU-Recht verstößt ( FG Schleswig-Holstein 9.3.11, 2 K 221/08, EFG 11, 1528 ). |
Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger ausländische Kapitaleinkünfte aus verschiedenen Ländern erzielt. Die darauf entfallende ausländische Steuer rechnete das FA unter Berücksichtigung der per-country-limitation nur teilweise auf die deutsche Einkommensteuer an. Das FG entschied, dass sich aus den Grundfreiheiten kein Anspruch auf Ausgleich eines Anrechnungsüberhangs aus einem EU-Mitgliedstaat mit einem Anrechnungsguthaben aus einem anderen Mitgliedstaat ergibt. Der Wohnsitzstaat ist nicht verpflichtet, dass ungünstigere Steuerniveau des einen Quellenstaates mit dem günstigeren Steuerniveau des anderen Quellenstaates auszugleichen.
HINWEIS | Im Streitfall wurde Revision eingelegt (I R 21/11). Daneben hat der BFH dem EuGH am 9.2.11 die Rechtsfrage vorgelegt, ob der Anrechnungshöchstbetrag gegen EU-Recht verstößt, weil privat veranlasste Kosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern (BFH 9.2.11, I R 71/10, Az. EuGH C-168/11; s. auch Hensel, PIStB 11, 200).