01.10.2006 | Ausländisches Steuerrecht
Geplante Steuerreform in den Niederlanden
Um international als Holdingstandort wettbewerbsfähig zu bleiben, hat das Finanzministerium im Mai dieses Jahres einen Vorschlag zur Reform des niederländischen Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts vorgelegt. Dieser sieht neben einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes auch eine begünstigte Besteuerung von Zins- und Lizenzeinkünften vor. Flankiert werden diese Steuervergünstigungen von Gegenfinanzierungsmaßnahmen wie z.B. die Einschränkung der Nutzung von Verlustvorträgen. Trotz der zur Jahresmitte erfolgten Regierungsumbildung geht man in den Niederlanden davon aus, dass die Steuerreform wie geplant umgesetzt wird und die Hauptpunkte zum 1.1.07 in Kraft treten werden. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die wesentlichen Punkte der niederländischen Steuerreform.
1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Zurzeit beträgt der niederländische Körperschaftsteuersatz einheitlich 29,6 v.H. Dieser Körperschaftsteuersatz soll durch einen progressiven Steuersatz ersetzt werden: Gewinne bis 25.000 EUR sollen einem Steuersatz von 20 v.H., Gewinne zwischen 25.000,01 EUR und 60.000 EUR einem Steuersatz von 23,5 v.H. und Gewinne über 60.000 EUR einem Steuersatz von 25,5 v.H. unterliegen.
Beispiel: Gestaffelte Besteuerung | ||||||||||||
Die niederländische A-BV erzielt einen jährlichen Gewinn von 150.000 EUR. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt dieser einem einheitlichen Steuersatz von 29,6 v.H. Zukünftig ergibt sich folgende gestaffelte Besteuerung:
Damit ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 36.184 EUR (24,12 v.H.). |
2. Besteuerung von Zinseinkünften
2.1 Gruppeninterne Besteuerung
Neben der allgemeinen Senkung des Körperschaftsteuersatzes soll für Gesellschaften zukünftig die Wahlmöglichkeit bestehen, Zinseinkünfte aus gruppeninternen Darlehen einem vergünstigten Steuersatz zu unterwerfen (Gruppenzinssteuerung). Gesetzgeberischer Anlass für diese Regelung ist es, die Ansiedlung von Finanzierungsgesellschaften in den Niederlanden attraktiver zu machen. Macht der Steuerpflichtige von diesem Optionsrecht Gebrauch, unterliegt der Saldo zwischen Zinseinnahmen und Zins-ausgaben, die von verbundenen Unternehmen gezahlt bzw. vereinnahmt werden, einem Steuersatz von nur 5 v.H. Als verbundene Unternehmen gelten Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, soweit die Beteiligung jeweils über 50 v.H. liegt. Im Fall einer back-to-back-Finanzierung werden Finanzierungen mit nicht verbundenen Gesellschaften erfasst. Die Nutzung der Gruppenzinsbesteuerung ist allerdings auf derzeit 4 v.H.des steuerlichen Eigenkapitals beschränkt.
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