01.11.2007 | Auslandsanlagen
Renditeminderung durch Steuerabzug
Werden Sparer im Ausland von einer Abgabe tangiert, muss dieser Abzug nicht gleichzeitig die Erträge mindern. So wird die Quellensteuer entweder bei der Veranlagung im Inland angerechnet oder vom jeweiligen Staat erstattet. Im Fall der EU-Zinsrichtlinie kann dabei die Auslandsabgabe von vornherein vermieden werden und bei der fiktiven Form beteiligt sich das Finanzamt durch einen Zuschuss. Lediglich die Quellensteuer auf Dividenden bereitet dem steuerlichen Berater noch bis Ende 2008 mehr Arbeit. Dieser Beitrag erläutert wie die Auslandsanlage als sinnvolle Diversifizierung jetzt und auch künftig noch eine attraktive Rendite bringt.
1. EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Zinsrichtlinie gilt in Deutschland seit dem 1.7.05. Diese soll es letztendlich ermöglichen, dass Zinszahlungen an natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den steuerlichen Vorschriften dieses Ansässigkeitsstaates besteuert werden. Dafür haben die EU-Mitgliedstaaten ein Kontrollinformationssystem installiert. Von den 27 EU-Staaten versenden nur Österreich, Luxemburg und Belgien keine Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden des Wohnsitzlandes. Diese Länder halten eine anonyme Quellensteuer ein, dessen Steuersatz derzeit 15 v.H. beträgt. Vom 1.7.08 bis zum 30.6.11 soll dieser auf 20 v.H. und ab dem 1.7.11 auf 35 v.H steigen. Davon verbleiben dann 25 v.H. als Verwaltungsgebühr im jeweiligen Land, der Restbetrag wird an die einzelnen EU-Wohnsitzstaaten der Bankkunden überwiesen.
1.1 Anrechnung der Quellensteuer
Die Quellensteuer hat keine Abgeltungswirkung. Sie kann bei der Veranlagung über Zeile 51 der Anlage KAP gemäß § 14 Zinsinformationsverordnung (ZIV) uneingeschränkt geltend gemacht werden. Dazu ist eine entsprechende Steuergutschrift (§ 14 Abs. 2 ZIV) vom Quellenstaat vorzulegen.
Beispiel: 10.000 EUR Festgeldzinsen aus einem Konto in Salzburg | ||||||||||||||||||||||||||||||
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1.2 Entwicklung des Quellensteueraufkommens
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