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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung

    Renteneinkünfte im Inbound- und Outbound-Fall (Teil 2): Praxisfälle mit DBA im Inbound-Fall

    von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna

    | Wie in Teil 1 dargelegt (s. PIStB 21, 105 ) greifen bei grenzüberschreitenden Renten regelmäßig der Wohnsitz- und der Quellenstaat auf die Renteneinkünfte zu. Mit Stand zum 1.1.21 sind 93 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, die eine doppelte Besteuerung verhindern sollen (vgl. BMF 18.2.21, IV B 2 - S 1301/07/10017-12). In diesem zweiten Teil der Beitragsserie werden die Inbound-Fälle mit den verschiedenen DBA-Anwendungen analysiert und anhand von Praxisbeispielen erläutert. |

    1. Renteneinkünfte in den DBA

    Renten aus einem privaten Versicherungsverhältnis oder der gesetzlichen Sozialversicherung fallen regelmäßig nicht unter Art. 18 OECD-MA (Ruhegehälter), auch wenn die Beiträge dafür teilweise vom früheren Arbeitgeber als Teil des Arbeitslohns geleistet wurden. Gemäß Art. 21 OECD-MA (Andere Einkünfte) sind diese grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zu versteuern, jedoch haben mittlerweile viele DBA eine Sonderregelung hierzu, oft im Rahmen der Kassenstaatsbesteuerung des öffentlichen Dienstes.

     

    Solche Sonderregelungen für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung enthalten z. B. die DBA-Argentinien, -Dänemark, -Finnland, -Großbritannien, -Irland, -Kanada, -Neuseeland, -Norwegen und -Schweden.