01.03.2005 | Auslandsentsendung
Steuerliche Folgen der Entsendung von Mitarbeitern nach Japan
Viele deutsche multinationale Unternehmen entsenden Mitarbeiter in ihre Landesorganisationen, um zum einen den Aus- und Aufbau ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern und zum anderen eine weltweit einheitliche Geschäftsstrategie bzw. das Auftreten des Konzerns sicherzustellen. Diese Mitarbeiter werden in der aufnehmenden Organisation zeitlich befristet auf „Schlüsselpositionen“ eingesetzt. Der folgende Beitrag soll die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Entsendung nach Japan näher beleuchten.
1. Das Einkommensteuersystem in Japan
Das japanische Einkommensteuerrecht umfasst grundsätzlich die nationale Einkommensteuer und die lokale Einwohnersteuer. Darüber hinaus richtet sich die Besteuerung von entsandten Mitarbeitern (Expatriates) in Japan nach der Dauer der Entsendung und des damit verbundenen Ansässigkeitsstatus. Es werden drei verschiedene Kategorien unterschieden:
Kategorien |
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Im Falle einer Entsendung bis zu einem Jahr wird die nationale Einkommensteuer auf das Bruttoeinkommen, das in Japan erzielt wird, mit einem Pauschalsteuersatz von 20 v.H. erhoben, es sei denn, dass Art. 15 Abs. 2DBA Japan zur Anwendung kommt. Danach steht allein Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer sich in Japan insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, die Vergütungen von der Muttergesellschaft in Deutschland gezahlt werden und diese auch nicht von einer in Japan unterhaltenen Betriebsstätte getragen werden. Bei einem Aufenthalt bis zu fünf Jahren in Japan, ist der Entsandte mit seinem in Japan erzielten Einkommen steuerpflichtig sowie mit anderen Einkünften, die in Japan ausgezahlt werden. Bleibt der Entsandte mehr als fünf Jahre in Japan, wird er auf Basis seines Welteinkommens besteuert. Er kann sich jedoch die im Ausland gezahlten Steuern anrechnen lassen. Das Veranlagungsjahr in Japan ist das Kalenderjahr.
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