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  • 23.02.2010 | Auslandsimmobilie

    Degressive AfA auch für im Ausland belegene Gebäude

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Der EuGH muss sich regelmäßig mit der nationalen steuerlichen Förderung von Wohnungsbau auseinandersetzen. Angesichts dieser Tatsache ist es erstaunlich, dass es bis zum Jahre 2008 gedauert hat, bis die Frage der degressiven Abschreibung nur für inländische Immobilien nach § 7 Abs. 5 EStG den Weg nach Luxemburg gefunden hat. In dem Urteil vom 15.10.09 im Verfahren C-35/08 (Busley und Cibrian) hat er dann - für Fachleute nicht erstaunlich - die Beschränkung der degressiven Abschreibung auf inländische Immobilien für nicht gemeinschaftskonform erklärt .
    (EuGH 15.10.09, C-35/08, BFH/NV 09, 2091, Abruf-Nr. 093647)

     

    Sachverhalt

    Die Kläger haben die spanische Staatsangehörigkeit und sind in Deutschland ansässig. Von 1997 bis 2003 bezogen sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und waren in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Eltern der Kläger - ebenfalls spanische Staatsangehörige - begannen 1990 mit dem Bau eines Hauses in Spanien, das 1993 fertiggestellt wurde. Die Mutter starb 1995, der Vater 1996. Mit Eintritt des Erbfalls im November 1996 wurden die Kläger als Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses, nutzten es jedoch nie selbst. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 beantragten die Kläger in Bezug auf das Haus zum einen die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG und zum anderen die Nichtanwendung des eingeschränkten Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG. Das FA wandte aber die letztgenannte Vorschrift sowie die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG an, weil das Haus nicht im Inland belegen sei. Die dagegen eingelegten Einsprüche beschied das FA nicht, woraufhin die Kläger des Ausgangsverfahrens Klage zum vorlegenden Gericht erhoben.  

     

    Das vorlegende Gericht (FG Baden-Württemberg 22.1.08 6 K 234/07) hatte Bedenken, ob § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a und § 7 Abs. 5 EStG mit Art. 56 EG vereinbar seien und legte dem EuGH folgende Fragen vor:  

     

    1. a) Widerspricht es Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie bei der Einkommensermittlung in Deutschland im Verlustentstehungsjahr - im Gegensatz zu dem Verlust aus einer Inlandsimmobilie - nicht abziehen kann?

     

    b) Spielt es dabei eine Rolle, ob die natürliche Person die Immobilieninvestition selbst vorgenommen hat, oder ist ein Verstoß auch zu bejahen, wenn die natürliche Person im Wege der Erbfolge Eigentümer der im anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie geworden ist?