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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Drittstaaten

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL. M. (New York University), München

    | Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene Mietwohngrundstücke sieht § 13d ErbStG einen Bewertungsabschlag in Höhe von 10 % des gemeinen Werts vor. Diese Begünstigung gilt nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG jedoch nicht für entsprechende Wohnimmobilien, die in einem Drittstaat belegen sind. Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ( EuGH 12.10.23, C-670/21, BStBl II 24, 576). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nunmehr mit gleichlautenden Ländererlassen vom 19.6.24 (S 3812c, BStBl I 24, 1079) der Auffassung des EuGH angeschlossen, sodass eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen akzeptiert werden muss. |

    1. Ausgangsfall

    • Sachverhalt

    Im Jahr 2016 verstarb der Erblasser, der ebenso wie der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Zu dem Erbe zählte ein in Kanada belegenes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundvermögen. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt berücksichtigte dieses Grundvermögen mit dem vollen gemeinen Wert. Der Erbe beantragte daraufhin, das Grundvermögen nach § 13c ErbStG a. F. nur mit 90 % des gemeinen Wertes anzusetzen, da es sich nicht um Betriebsvermögen handeln würde. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Dagegen legte der Erbe Klage beim FG Köln ein. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Beantwortung der Frage, ob die Beschränkung der Vergünstigung des § 13c ErbStG a. F. auf in EU-/EWR-Ländern belegenes Grundvermögen mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) in Einklang steht.

     

    2. Entscheidung des EuGH

    Der EuGH entschied, dass die Steuervergünstigung nach § 13c ErbStG a. F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Grundstücke, die in einem Drittland belegen sind, durch die streitgegenständliche Regelung stärker belastet würden als solche, die zum Inland, zur EU oder zum EWR zählen. Eine solche Benachteiligung ist nach Ansicht des EuGH geeignet, eine in Deutschland ansässige natürliche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in ein in einem Drittstaat belegenes Wohngrundstück zu investieren. Dass es sich hier um eine erbschaftsteuerliche Regelung handelt, steht der festgestellten Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wird die steuerliche Behandlung von Erbschaften an der Kapitalverkehrsfreiheit gemessen (EuGH 22.11.18, C-679/17, Rn. 16 m. w. N.).