07.12.2009 | Auslandsimmobilie
Deutscher Verlustabzug nicht EG-rechtskonform
Das Recht gebietsansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Entstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Einkünfteermittlung eine degressive Abschreibung anzusetzen, darf nicht davon abhängen, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedsstaats liegt. Entsprechende nationale Vorschriften stehen im Gegensatz zu Art. 56 EGV (EuGH 15.10.09, C-35/08, Abruf-Nr. 093647). Hintergrund war ein deutsches Vorabentscheidungsersuchen (FG Baden-Württemberg 22.1.08, 6 K 234/07) zur Auslegung von Art. 18 EGV (Freizügigkeit) und zu Art. 56 EGV (freier Kapitalverkehr): Eine in Deutschland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Erbengemeinschaft, die ein Haus in Spanien geerbt hatte, beantragte die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG sowie die Nichtanwendung des eingeschränkten Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG. Da sich das Haus nicht im Inland befindet, lehnte das FA den Antrag ab und wandte die lineare Abschreibung an (zu Steuervorteilen bei Vermietung oder Eigennutzung einer Auslandsimmobilie siehe auch Kreft, PIStB 09, 282).