11.01.2010 | Auslandsimmobilie
Kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei Festsetzungsverjährung
Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (FG Niedersachsen 28.10.09, 9 K 146/09, Abruf-Nr. 094112, Revision zugelassen).
Hintergrund: Der EuGH (17.1.08, C-152/05) hatte entschieden, dass § 2 S. 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland gelegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der BFH (1.10.09, IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert.
Damit stellte sich jetzt die Frage nach der Verjährung; denn im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Das FG hat diese versagt und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen. Nur bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne, so das FG, den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.