Auslandsimmobilien
Investitionsmodelle in US-Grundbesitz über Kapitalgesellschaften im Vergleich
von StB Frank Quassowsky und RA Thorsten-Uwe Maack, Hamburg*
* Herr Quassowsky ist Steuerpartner und Herr Maack ist Mitarbeiter in der Steuerabteilung bei PricewaterhouseCoopers in Hamburg
Der Erwerb von US-Grundvermögen ist wegenseiner vergleichsweise hohen Renditechancen für einen deutschenInvestor nach wie vor äußerst attraktiv. Ein in der Praxisbesonders verbreitetes Investitionsmodell stellt die mittelbare Anlageüber eine Kapitalgesellschaft in Deutschland oder in den USA dar.In diesem Beitrag wird nach einer kurzen Erläuterung dergesellschaftsrechtlichen Aspekte einer US-Kapitalgesellschaft derengrundsätzliche Besteuerung nach US-Steuerrecht aufgezeigt. Danachwerden insbesondere die steuerlichen Auswirkungen einer Anlage inUS-Grundvermögen mittels einer deutschen oder einerUS-amerikanischen Kapitalgesellschaft für den deutschen Investorim Wege eines Belastungsvergleichs untersucht.
1. Die Kapitalgesellschaft im US-Gesellschaftsrecht
Im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht gilt dieCorporationals die bedeutendste Rechtsform. Sie entspricht derKapitalgesellschaft im deutschen Recht. Da das Gesellschaftsrecht derUSA kein Bundesrecht ist, werden die Regelungen zu denUS-Kapitalgesellschaften, ebenso wie zu den Personengesellschaften, vonden Einzelstaaten bestimmt. Dabei richten sich die verschiedeneneinzelstaatlichen Business Corporation Laws nach dem Model BusinessCorporation Act MBAC, einem Mustergesetz, das 1946 von der AmericanBar Associationausgearbeitet und zuletzt im Jahre 1985 wesentlichreformiert wurde. Neben den Public Corporations, deren Aktien an derBörse gehandelt werden, existieren mit den Closebzw. Closely HeldCorporationsauch Kapitalgesellschaften, deren Anteile nicht an derBörse gehandelt werden und deren Mitgliederbestand begrenzt ist.Zusätzlich zu dem auch für die Close CorporationgeltendenMBACwurden 1981 im Model Statutory Close Corporation SupplementMSCCSergänzende Sonderregelungen getroffen. Das US-amerikanischeGesellschaftsrecht kennt keine Gesellschaftsform, die mit der deutschenGmbH unmittelbar vergleichbar ist. Die Close Corporationkommt derdeutschen GmbH aber wohl am nächsten.
In ihren beiden Erscheinungsformen ist dieCorporation eine juristische Person mit eigenerRechtspersönlichkeit und haftet mit ihrem Vermögen fürdie eigenen Gesellschaftsschulden. Eine Durchgriffshaftung auf dieGesellschafter der CorporationPiercing the Corporate Veil greiftallerdings in bestimmten Ausnahmefällen ein. Solche liegenregelmäßig dann vor, wenn in der Wahl der Rechtsform einMissbrauch zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft zu sehenist. Als Beispiel hierfür sei die extreme Unterkapitalisierung derGesellschaft genannt.
Die Gründung einer Corporation richtet sichnach den Regelungen eines beliebigen Bundesstaates, der nichtzwangsläufig mit dem Staat identisch sein muss, in dem dieGesellschaft ihren Sitz hat oder ihre Geschäftstätigkeitausübt. Daher fällt die Wahl des Gründungsstaateszumindest bei Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit inmehreren Staaten ausüben wollen, häufig auf den StaatDelaware, da dieser ein vergleichsweise liberales Gesellschaftsrechtkennt und für seine Gerichte mit besonderer Fachkunde im Handels-und Gesellschaftsrecht bekannt ist.
Die Corporation wird von einem oder mehrerenGründungsmitgliedern errichtet. Gesellschafter einer Corporationkönnen Rechtssubjekte des öffentlichen oder privaten Rechtsaus dem In- oder Ausland sein. Als errichtet gilt die Corporation, wenndas Gründungsstatut Certificate of Incorporation oder auchArticles of Incorporation vom zuständigen Secretary of State desGründungsstaates geprüft und die Gesellschaft dort imRegister eingetragen wird. Inhalt des Certificate of Incorporation sindregelmäßig die Angaben zu Firma und Anschrift derCorporation, der Anzahl der zu begebenden Anteile, dem Zweck derCorporation sowie die Namen und Adressen der Gründungsmitglieder.Neben dieser Urkunde wird zumeist von den Gesellschaftern derCorporation ein Shareholder Agreement geschlossen, in dem dasVerhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt ist.
Die Organe der Corporation bestehen aus dem Shareholder Meeting, dem Board of Directors und den Officers:
- Das Shareholder Meeting entsprichtals oberstes Organ der Gesellschaft der Aktionärshauptversammlungeiner AG bzw. der Gesellschafterversammlung einer GmbH nach deutschemGesellschaftsrecht. Es wählt und kontrolliert die Directors underlässt die By-Laws, die gemeinsam mit dem Certificate ofIncorporation die Gesellschaftsstatuten der Corporation ausmachen.
- Mit dem Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft lässt sich der Board of Directorsvergleichen. Allerdings ist er nicht lediglich ein reines Kontrollorganzur Bestellung und Überwachung der Officers, sondern kann zudem– anders als der Aufsichtsrat einer deutschen AG – inumfassender Weise auf die laufende Geschäftsführung Einflussnehmen und die Geschäftspolitik festlegen. Dabei kann ein Directorgleichzeitig die Funktion eines Officers ausüben. Der Board ofDirectors ist darüber hinaus zur Vertretung der Corporation nachaußen berechtigt.
- Die Officersbilden das Management der Gesellschaft und vertreten die Corporation imRahmen des gesamten üblichen Geschäftsverkehrs nachaußen. Damit entsprechen sie in ihrer Funktion dem Vorstand einerdeutschen AG bzw. den Geschäftsführern einer deutschen GmbH.Üblicherweise bestimmen die Officers aus ihren Reihen denPresident sowie einen oder mehrere Vice Presidents.
Hinweis: DieFührung der Geschäfte einer Close Corporation kann dadurchvereinfacht werden, dass die Aktionäre einstimmig die Officerswählen.
Die Aktien verkörpern die Vermögens- undMitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Vor allem wird unterschiedenzwischen Stammaktien Common Stock und Vorzugsaktien PreferredStock. Dabei können die Aktien als Inhaberaktien Bearer Stocksund Namensaktien Registered Stocks ausgegeben werden. DieKapitalaufbringung kann ebenso durch Bar- und Sacheinlage erfolgen wieauch durch die Einbringung von Dienstleistungen. Bis auf wenigeAusnahmen schreiben die meisten Staaten kein Mindestkapital vor. In denBundesstaaten, in denen ein Mindestkapital vorgesehen ist, haften dieDirektoren persönlich für Differenzen im nicht eingezahltenKapital. Die Dividendenausschüttungen erfolgen an die Haupt- undVorzugsaktionäre. Der Board of Directors ist für dieAusschüttungen zuständig und hat einen Ermessensspielraum, obAusschüttungen erfolgen sollen.
Grundsätzlich können die Anteile aneiner Corporationohne Einschränkung übertragen werden, wobeidie Articles of Incorporationoder die By-LawsBeschränkungenvorsehen können, indem sie beispielsweise die Übertragung vonder Zustimmung des Board of Directorsabhängig machen. Darüberhinaus unterliegt die Public Corporation den Regelungen des SecurityExchange ActSEA. Dieser sieht neben der Pflicht zur Prüfung undOffenlegung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen unter bestimmtenVoraussetzungen auch die Anmeldung von Aktienerwerben im Falle einerBeteiligung von mehr als fünf Prozent bei der Security andExchange Commission SEC sowie jeder inländischen Börse vor,an der die Aktien gehandelt werden. Die Close Corporationunterliegtdiesen Regelungen naturgemäß nicht.
Sofern die Corporationnicht auf bestimmte Zeitgegründet worden ist, können die Aktionäre dieAuflösung bereits mit einfacher Mehrheit beschließen. MitAusstellung einer Auflösungsurkunde Certificate of Dissolutiondes Secretary of Stateist die Gesellschaft aufgelöst.
Im US-Gesellschaftsrecht wird als ForeignCorporation bereits eine Kapitalgesellschaft bezeichnet, die ihren Sitzin einem anderen US-Bundesstaat hat. Der Grund: DasUS-Gesellschaftsrecht ist kein Bundes-, sondern Einzelstaatenrecht.Somit ist zum Beispiel im Sinne des New Yorker Rechts eine Corporationaus New Jersey eine Foreign Corporation und umgekehrt. Damit dieCorporation in einem anderen Staat Geschäfte tätigen kann,muss sie sich dort eintragen lassen. Anderenfalls kann sie zwar indiesem Staat verklagt werden, nicht aber selbst Klage einreichen z.B.die Einklage einer Forderung.
2. Die Kapitalgesellschaft im US-Steuerrecht
Bei der steuerlichen Einordnung eines Unternehmensfolgt das US-Steuerrecht nicht zwangsläufig demGesellschaftsrecht. Nachdem früher die Erfüllung bestimmterKriterien für die Einstufung als Personen- oderKapitalgesellschaft maßgeblich war, gilt seit dem 1.1.97 das„Check-the-Box“-Verfahren„Check-the-Box“-Election. Danach kann sich eineGesellschaft durch entsprechendes Ankreuzen auf einem Formblatt selbstfür die Einstufung als Personen- oder Kapitalgesellschaftentscheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei derbetreffenden Gesellschaft um eine so genannte Eligible Entity han-delt.Derartige Eligible Entities sind die General Partnership, die LimitedPartnership, die Limited Liability Partnershipsowie die LimitedLiability Company. Kein Wahlrecht stehtden Einzelunternehmen zu sowie grundsätzlich auch den nach demRecht eines US-Bundesstaates gegründeten Corporations. Sie sindkeine Eligible Entities. Dasselbe gilt für die in den Regulationszu Sec. 7701 IRC aufgeführten ausländischenKapitalgesellschaften, soweit diese in den USA beschränktsteuerpflichtig sind. Da sie zwingend als Körperschaft zubesteuern sind, werden sie auch als „per se“-Corporationsbezeichnet. Von den deutschen Gesellschaften zählt hierzu alleindie AG. Demgegenüber sind die deutsche GmbH, die OHG und die KG„Eligible Entities“.
Sonderregelungen existieren allerdings fürUS-Kapitalgesellschaften, die auf Grund ihrer personenbezogenenPrägung trotz Vermittlung der Haftungsbegrenzung einerbegünstigten Besteuerung unterliegen. Diese so genanntenSubchapter S-CorporationsSmall Business Corporations, S-Corporations,welche zivilrechtlich ebenfalls Corporations darstellen, könnenauf Antrag wie eine Personengesellschaft besteuert werden.Voraussetzung ist, dass an der Gesellschaft nicht mehr als 75natürliche Personen – die ihren Wohnsitz in den USA oder dieUS-Staatsbürgerschaft haben müssen – beteiligt sind unddass die Gesellschaft nur eine Aktiengattung ausgegeben hat.Darüber hinaus darf die Gesellschaft keinem Konzernangehören. Das Einkommen dieser Gesellschaft wird unmittelbar denGesellschaftern zugerechnet. Das Wahlrecht dieser S-Corporations, sichwie eine Personengesellschaft besteuern zu lassen, bestehtaußerhalb des „Check-the-Box“-Verfahrens.
3. Investition über eine Kapitalgesellschaft in den USA
3.1 Ertragsbesteuerung
Wie unter Punkt 2 erörtert, gilt eine nachdem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Kapitalgesellschaftzwingend als Kapitalgesellschaft für die US-Besteuerung. Zudemkönnen nach den Check-the-Box-Regeln Personengesellschaftenebenfalls als Kapitalgesellschaften besteuert werden.
Die US-Corporation unterliegt als ResidentCorporation mit ihrem gesamten Welteinkommen der Corporate IncomeTaxSec. 11 a, 61 a, 63 a IRC. Gleichzeitig werden auf Ebene derGesellschafter die von ihnen bezogenen Dividenden mit der Individualbzw. Corporate Income Tax ungemildert besteuert. Damit folgt dasUS-Steuerrecht dem so genannten klassischenKörperschaftsteuersystem ohne Anrechnungsverfahren, welches imErgebnis zu einer doppelten Steuerbelastung führt. Der Steuersatzder Corporate Income Tax beträgt zwischen 15 und 35 Prozent abeinem Einkommen in Höhe von über US$ 18.333.333 Sec. 11 bIRC.
Zusätzlich zu der Bundessteuer werden –ebenso wie bei natürlichen Personen – gegebenenfallseinzelstaatliche und lokale Steuern auf das Einkommen erhoben, was sichje nach Bundesstaat erheblich in der steuerlichen Gesamtbelastungauswirken kann. Die zusätzliche Steuerbelastung kann hierbeizwischen ca. 4 und 10 Prozent bestehen. Allerdings ist die gezahlteState Income Tax bei der Veranlagung zur Corporate Income Tax desBundes als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehbar.
Bemessungsgrundlage für die Corporate IncomeTax ist das steuerpflichtige Einkommen Taxable Income. Dies sind dieum die zulässigen Abzugsbeträge verminderten Einnahmen.Zulässige Abzugsbeträge sind grundsätzlichsämtliche Ausgaben, die durch die Erwerbstätigkeit veranlasstsowie üblich und im Normalfall notwendig sind. Bei Einkünftenaus Grundstücksinvestitionen sind dies insbesondere Grundsteuern,Versicherungen, Verwalterhonorare, Kosten für RechtsundSteuerberatung, Aufwendungen für Wartung, Reparatur undInstandhaltung sowie Abschreibungen auf die Gebäude undschließlich Zinsaufwendungen, soweit diese mit der Anschaffung,Herstellung und Unterhaltung einer US-Immobilie im Zusammenhang stehen.
Als Grundlage für die Gewinnermittlungfür steuerliche Zwecke dienen nicht die nach den Regeln derUS-GAAP Generally Accepted Accounting Principles aufgestelltenHandelsbilanzen, die lediglich zum Schutz der Investoren im Wege derFair Presentation einen sicheren Einblick in die finanzwirtschaftlicheLage des Unternehmens gewährleisten sollen. Auch einen Grundsatzder Maßgeblichkeit der Handelsfür die Steuerbilanz wie imdeutschen Recht kennen die USA nicht. Für die steuerlicheGewinnermittlung existieren gemäß Sec. 446 ff. IRS vielmehrgrundsätzlich zwei Methoden:
- Zum einen die Cash Method of Accounting,die mit der deutschen Einnahmenüberschussrechnung gemäߧ 4 Abs. 3 EStG zu vergleichen ist und nur Einzelunternehmen,Personengesellschaften mit natürlichen Personen alsGesellschafter, landwirtschaftlichen Betrieben und juristischenPersonen mit Bruttoerlösen von nicht mehr als US$ 5 Mio. zurVerfügung steht;
- Zum anderen die Accrual Method of Accounting, dienach den Normen des IRC den Regelfall der Gewinnermittlung fürUnternehmen darstellt und der deutschen Gewinnermittlung durchBetriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStGentspricht. Neben der Bilanz ist eine Gewinn- und Verlustrechnung Statement of Income aufzustellen.
Die Körperschaftsteuererklärung ist biszum 15. März des dem Abschlussstichtag folgenden Jahres von derKapitalgesellschaft einzureichen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahrfällt das Ende dieser Frist auf den 15. des dritten nach dem Endedes Wirtschaftsjahres folgenden Monats. Im Wege der Selbstveranlagungist die zu zahlende Körperschaftsteuer zu ermitteln undspätestens zweieinhalb Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres andie Finanzbehörde zu entrichten. Dieser Zahlungstermin gilt selbstdann, wenn für die Abgabe der Steuererklärung eine beantragteFristverlängerung gewährt wurde. Ab einer zu erwartendenKörperschaftsteuerbelastung in Höhe von US$ 500 für daslaufende Wirtschaftsjahr sind vierteljährliche Vorauszahlungen zuleisten.
3.2 Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Erzielt eine Kapitalgesellschaft ausVerkäufen von Grundstücken, die zu ihrem AnlagevermögenCapital Assets gehören, Veräußerungsgewinne Capital Gains,unterliegen diese der Besteuerung der Corporate Income Tax mit denüblichen Steuersätzen zwischen 15 und 35 Prozent. Derermäßigte Steuersatz für langfristigeVeräußerungsgewinne Long Term Capital Gains wird nurnatürlichen Personen gewährt.
Die Unterscheidung zwischen Capital Gains undOrdinary Income spielt allerdings hinsichtlich der Verrechnung mitVerlusten für die Ermittlung des Taxable Incomeeine Rolle. Sokönnen Veräußerungsverluste einer Kapitalgesellschaftgrundsätzlich nicht mit Ordinary Income, sondern nur mitVeräußerungsgewinnen verrechnet werden Sec. 1211 a IRC.Soweit im gleichen Wirtschaftsjahr nicht genügendVeräußerungsgewinne zum vollen Ausgleich vonVeräußerungsverlusten erzielt wurden, können letzteredrei Jahre zurück- und fünf Jahre vorgetragen werden. EinRücktrag darf nicht zu einem Betriebsverlust führen odereinen solchen vergrößern. Gewinne, die beiVeräußerungsgeschäften zwischen Nahestehenden erzieltwerden, qualifizieren sich nicht als steuerlicheVeräußerungsgewinne, sondern sind Ordinary Incomeundkönnen daher nicht mit ungenutztenVeräußerungsverlusten verrechnet werden Sec. 1239 b IRC.
Auf Ebene des Anteilseigners gelten fürnatürliche Personen ermäßigte Steuersätze beiGewinnen aus der Veräußerung von Capital Assets, wozu auchdie Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören. DieseSteuersätze betragen bei einer Besitzdauer von über fünfJahren 18 Prozent, bei weniger als fünf Jahren, aber mehr als 18Monaten 20 Prozent und zwischen 12 und 18 Monaten 28 Prozent. Unter 12Monaten Besitzdauer gelten die üblichen Steuersätze fürnatürliche Personen.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als US-Immobilien-Holdinggesellschaft US-Real Property Holding Corporation, USRPHCangesehen wird, werden steuerlich genauso behandelt, als würde derGesellschafter unmittelbar eine Immobilie veräußern Sec.897 a, c 1 ii IRC. Eine US-Immobilien-Holdinggesellschaft wirdregelmäßig dann angenommen, wenn mehr als 50 Prozent des gemeinen Werts der Aktivader Gesellschaft in den vier vorangegangenen Jahren Look Back Periodund dem laufenden Jahr Immobilien sind Sec. 897 c 1 A ii, 2IRC. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die ausschließlich zuKapitalanlagezwecken gehalten werden. Im Übrigen unterliegt dieQualifikation als USRPHC und die Ermittlung der 50 Prozent-Grenzekomplizierten Durchgriffs- und Zugriffsbestimmungen bis hin zumletztlichen Eigentümer, unbeschadet einer eventuellenZwischenschaltung von Konzerngesellschaften, Personengesellschaften,Trusts oder Erbmassen Look Through Rules.
Regelmäßig keiner Besteuerungunterliegen die Gewinne oder Verluste aus Tauschgeschäften mitGrundstücken Property Exchanges, Sec. 1031 ff. IRC.
3.2.1 Veräußerungsgewinne bei Ausländern – FIRPTA-Rules
Nicht in den USA ansässige Personen sindgrundsätzlich nur mit dem Gewinn aus der Veräußerungvon Vermögenswerten steuerpflichtig, die im Zusammenhang mit einerUS-Geschäftstätigkeit stehen.
Gewinne eines nicht in den Vereinigten Staatenansässigen Ausländers aus der Veräußerung vonUS-Immobilien werden seit dem Foreign Investment in Real Property TaxAct of 1980 FIRPTA stets als mit einer gewerblichen Betätigungin den USA verbunden betrachtet und unterliegen damitgrundsätzlich der Einkommensbesteuerung. Dabei zielt der FIRPTAauf Investitionen ab, die sich auf Eigentumsrechte anUS-Grundvermögen, also US-Real Property InterestUSRPI beziehen. Diese USRPI umfassen sowohl das direkte, alleinigeEigentumsrecht an US-Grundvermögen, einschließlich derRechte an Minen, Quellen und sonstigen Bodenschätzen, als auchErbbaurechte, Kauf- und Pachtoptionen. Weiterhin sind Beteiligungen anPersonengesellschaften, Trusts oder Vermögensmassen Estateseingeschlossen, die solche USRPI halten. Ebenso werden Anteile undgleichartige Beteiligungen an einer USRPHC erfasst.
Nicht der Besteuerung durch den FIRPTA unterliegenweiterhin Veräußerungsgewinne bei Verkäufen vonAnteilen ausländischer grundstückshaltenderKapitalgesellschaften. Diese Steuerbefreiung gilt auch fürausländische Kapitalgesellschaften, die z.B. ausschließlichEigentumsrechte in den USA besitzen. Des weiteren sindGrundstückstauschgeschäfte Property Exchanges auch fürausländische Kapitalgesellschaften weiterhin steuerfrei Sec. 1031a 1 IRC.
3.2.2 Die FIRPTA-Quellenbesteuerung Withholding Tax
Um den Steueranspruch aus einemVeräußerungsgewinn sicherzustellen, sind verschiedeneSteuereinbehalte vorgeschrieben. Dabei gilt für natürlicheund juristische Personen der Grundsatz, dass bei ausländischenVerkäufern der Erwerber von US-Grundvermögen zehn Prozent desKaufpreises einzubehalten hat Sec. 1445 a IRC. Gleiches giltfür den Erwerber von Beteiligungen an grundstückshaltendenUS-Personengesellschaften, Trusts und Nachlässen Sec. 1445 e5 IRC. Gesellschaften, in deren Eigentum sich US-Grundvermögenbefindet, unterliegen besonderen Bestimmungen zur Einbehaltung der Steuer:
- Bei Verfügungen über Grundvermögen durchUS-Personengesellschaften, Trusts und Nachlässe gilt eineEinbehaltungspflicht von 35 Prozent des realisiertenVeräußerungsgewinns Sec. 1445 e 1 IRC.
- BeiAusschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an ihrenGesellschafter im Zuge einer Liquidation oder als Sachdividende sind 35Prozent des besonders zu ermittelnden Gewinns einzubehalten Sec. 1445e 2 i.V.m. Sec. 897 d und e IRC.
- BeiAusschüttungen von Vermögensgegenständen einerUS-Corporationals USRPHCan ausländische Anteilseigner im Rahmeneiner Liquidation oder Kapitalherabsetzung sind 10 Prozent des fürausländische Anteilseigner als realisiert geltenden ErlösesSec. 1445 3 IRC einzubehalten, wenn nicht ein solcher Erlösschon bei der US-Kapitalgesellschaft berücksichtigt wurde.Dasselbe gilt auch für Personengesellschaften, Trusts,Nachlässe, sobald entsprechende Richtlinien erlassen werden Sec.1445 e 4 IRC.
- Für einen REITReal Estate InvestmentTrust gilt, dass die Veräußerung von Anteilen in den USAnicht steuerpflichtig ist, es sei denn, dass die Anteile zu über50 Prozent von Ausländern gehalten werden Sec. 897 h 2 und897 h 4 B IRC.
- bei einer eidesstattlichen Erklärung des Verkäufers, kein Ausländer zu sein,
- beider Erklärung der US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, in denletzten fünf Jahren und im Verkaufszeitpunkt keine USRPHC zu seinbzw. gewesen zu sein,
- wenn die Aktien einer USRPHC regelmäßig an der Börse gehandelt werden,
- bei Vorliegen einer finanzamtlichen Bescheinigung der Freistellung Qualifying Statement sowie
- bei Erwerb eines selbst zu nutzenden Anwesens bis zu US$ 300.000 Sec. 1445 b IRC.
Veräußert der deutsche Investorseine Anteile an einer US-Kapitalgesellschaft, deren Vermögenhauptsächlich aus US-Immobilien besteht USRPHC, wird dieseVeräußerung gemäß Art. 13 Abs. 2b DBA-USA derVeräußerung des Grundbesitzes gleichgestellt, so dass dieUSA zur Besteuerung des Gewinns berechtigt sind. Sofern dieVeräußerung der Anteile auch in Deutschland steuerpflichtigist, weil es sich um Betriebsvermögen handelt § 15 EStG,eine Beteiligung von mindestens einem Prozent vorliegt § 17 EStGoder es sich bei der Veräußerung um ein privatesVeräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStGhandelt, ist die in den USA erhobene Steuer im Inland anrechenbar Art.13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 b DBA-USA.
3.3 Alternative Minimum Tax AMT
Ebenso wie bei den natürlichen Personen wirdauch grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften parallel zurErmittlung der regulären Einkommensteuerschuld die alternativeMindeststeuer Alternative Minimum Tax, AMT in einer ArtSchattenveranlagung ermittelt. Durch sie soll sichergestellt werden,dass die reguläre Steuer auf das Einkommen einen Mindeststeuersatznicht unterschreitet, indem sie durch überhöhteAbschreibungen, gezielte Investitionen in steuerbegünstigteKapitalanlagen oder durch Inanspruchnahme sonstigerSteuervergünstigungen übermäßig gemindert wird.Gegebenenfalls ist für Zwecke der AMTwegen der deutlichunterschiedlichen Bemessungsgrundlage im Vergleich zur Income Tax eineweitere Buchführung notwendig.
Ausgenommen von der AMTsind seit 1997 kleineKapitalgesellschaften. Das sind solche, deren jährlicheBruttoumsätze in den vergangenen drei Jahren nicht mehr alsdurchschnittlich US$ 7,5 Mio. betrugen Sec. 55 e IRC. Im Jahr derGründung einer Kapitalgesellschaft fällt ebenfalls keine AMTan.
Die AMT ist dann zu zahlen, wenn sie diereguläre Steuerschuld des betreffenden Steuerjahresübersteigt Sec. 55 a, b IRC. Zu ihrer Ermittlung wird das zuversteuernde Einkommen um verschiedene in Anspruch genommeneSteuervergünstigungen erhöht. Statt dieserSteuervergünstigungen wird ein Freibetrag gewährt, der schonbei relativ niedrigem Einkommen ausläuft. Der Steuersatz auf dasalternative zu versteuernde Einkommen Alternative Minimum Tax Income– AMTI beträgt für Körperschaften linear 20Prozent Sec. 55 b 1 A i IRC. Verlustvorträge mindern dasalternative zu versteuernde Einkommen nur beschränkt. Ebensokönnen ausländische Steuern nur begrenzt auf die AMTangerechnet werden.
3.4 Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen
Während die Dividenden und Zinsen, die einResident von einer USCorporation erhält, grundsätzlich keinerbesonderen Quellensteuer unterliegen, wird auf Dividenden und Zinsen,die eine US-Kapitalgesellschaft an Ausländer zahlt, Quellensteuer Withholding Tax, Sec. 1441 IRC erhoben. In beiden Fällenbeträgt der ungemilderte US-Quellensteuersatz 30 Prozent.
Soweit die Regelungen des DBA-USA Anwendung finden, wird bei Dividenden,die eine US-Kapitalgesellschaft an einen in Deutschland ansässigenGesellschafter zahlt, der Steuersatz auf 15 Prozentermäßigt. Bei Schachtelbeteiligungen – außer beiDividenden von Regulated Investment Companies RIC oder von RealEstate Investment Trusts REIT – wird der Steuersatz sogar auf 5Prozent gemindert Art. 10 Abs. 2b DBA-USA.
Die Dividenden, die ein in Deutschlandansässiger Gesellschafter erhält, stellen Einkünfte ausKapitalvermögen dar und unterliegen nach demHalbeinkünfteverfahren zu 50 Prozent der Tarifbesteuerung §3 Nr. 40 i.V.m. § 20 Abs. 1 EStG. Die 15 prozentigeUS-Quellensteuer ist auch nach dem Halbeinkünfteverfahren bei derdeutschen Steuer voll anrechenbar Art. 23 Abs. 2b DBA-USA, § 34cEStG.
Veräußert die Kapitalgesellschaft denGrundbesitz und schüttet sie den Veräußerungsgewinn anden deutschen Investor aus, bezieht dieser nach deutschem Recht von derUS-Kapitalgesellschaft keinen Veräußerungsgewinn,sondern Dividenden. Diese Dividenden sind wiederum als Einkünfteaus Kapitalvermögen in Deutschland nach demHalbeinkünfteverfahren zu 50 Prozent steuerpflichtig. Auf Grundvon Art. 10 Abs. 2b DBA-USA sind die USA zur Einbehaltung der 15prozentigen Quellensteuer berechtigt. Diese US-Quellensteuer istebenfalls in Deutschland voll anrechenbar § 34c EStG.
Es muss allerdings bedacht werden, dass es wegendes Halbeinkünfteverfahrens bei einer deutschenDurchschnittsbelastung von weniger als 30 Prozent Einkommensteuer zuAnrechnungsüberhängen kommen kann, die sich dann steuerlichnicht mehr auswirken. Auf die Zinsen, die von einerUS-Kapitalgesellschaft an einen Ausländer gezahlt werden, wird inden USA keine Quellensteuer erhoben, soweit das DBA-USA zur Anwendungkommt, da gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-USA die Besteuerungallein dem Wohnsitzstaat obliegt.
3.5 Strafsteuern
Werden Gewinne in einer Kapitalgesellschaftüber einen angemessenen Eigenfinanzierungsbedarf hinausthesauriert, wird unterstellt, dass hierdurch eine zusätzlicheBesteuerung auf der Ebene der Gesellschafter verzögert odervermieden werden soll. Auf diese thesaurierten Gewinne wird unterBerücksichtigung eines „angemessenen“Eigenfinanzierungsbedarfs sowie eines Freibetrages in Höhe von US$250.000 und weiterer Abzugsbeträge eine Zusatzsteuer in Höhedes Einkommensteuer-Höchstsatzes 2002: 38,6 Prozent erhoben Accumulated Earnings Tax, AET.Da eine Anrechnung der gezahlten AET auf die bei einer späterenAusschüttung der thesaurierten Gewinne von den Anteilseignern zuzahlende Steuer unterbleibt, ist die AET eine echte Strafsteuer.
Auch das nicht ausgeschüttete Einkommen personenbezogener Holdinggesellschaften Personal Holding Companiesaus passiver Tätigkeit unterliegt einer Zusatzsteuer in Höhedes Einkommensteuer-Höchstsatzes Personal Holding Company Tax,PHCT. Zu den passiven Einkünften der personenbezogenenHoldinggesellschaft Personal Holding Company Income gehöreninsbesondere Zinsen, Dividenden, Mieten und Nutzungsgebühren.
Diese Zusatzbesteuerung kann außer durchAusschüttung einer Dividende auch durch eine transparenteBesteuerung der Gesellschaft vermieden werden. Dabei kann dieGesellschaft bei Ermittlung des der Zusatzsteuer unterliegendenthesaurierten Einkommens eine so genannte EinverständnisdividendeConsent Dividend absetzen. Damit wird die Gesellschaft freigestellt,ohne tatsächlich eine Dividende zahlen zu müssen. DieGesellschafter werden steuerlich so behandelt, als hätten sie einesteuerpflichtige Bardividende erhalten und deren Bruttobetrag sogleichder Gesellschaft als Kapitaleinlage wieder zugeführt. Auf dieseWeise werden die Gewinne der Gesellschaft unmittelbar bei denGesellschaftern zur Einkommensteuer herangezogen.
Die transparente Besteuerung erfolgt auf Antragsämtlicher Gesellschafter, der mit derKörperschaftsteuererklärung der Gesellschaft für dasbetreffende Steuerjahr eingereicht werden muss. Bei ausländischenGesellschaftern wird zu diesem Zeitpunkt die Quellensteuer von 30Prozent – d.h. bei deutschen Gesellschaftern 5 bzw. 15 Prozent– fällig Art. 10 Abs. 2 DBA-USA. Auch bei der PHCTscheideteine Anrechnung der gezahlten Steuer auf die von den Anteilseignern zutragenden Steuern aus im Falle einer später als 90 Tage nachrechtskräftig festgesetzter PHCTerfolgten Ausschüttung derGewinne. Auch das macht sie zu einer echten Strafsteuer.
3.6 Nachlass-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Im Erbfall erheben die USA die NachlasssteuerEstate Tax, die zumindest eingeschränkt vergleichbar ist mit derdeutschen Erbschaftsteuer. Schenkungen werden mit einer denselbenRegelungen und Sätzen unterliegenden Schenkungsteuer Gift Taxbesteuert. Daneben wird noch die Generation Skipping Taxaufunentgeltliche, generationenüberspringendeVermögensübertragungen erhoben.
Zusätzlich werden im Erbfall einzelstaatlicheErbschaftsteuern erhoben, die bei der Bundesnachlasssteuer angerechnetwerden können. Im Unterschied zur deutschen Erbschaftsteuer wirdnicht die Bereicherung des durch die VermögensübertragungBegünstigten besteuert, sondern der Nachlass des Erblassers.
Zur Besteuerung derVermögensübertragungen von beschränkt Steuerpflichtigensind grundsätzlich sämtliche in den USA belegenenunbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte Real and TangibleProperty zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer heranzuziehen.Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Marktwert des übertragenenVermögensgegenstands. Jedoch ist bei Schenkungen vonAusländern der Vermögensbegriff enger als bei derNachlasssteuer. So kann das Intangible Propertyschenkungsteuerfreiübertragen werden, weil es unabhängig von dertatsächlichen Belegenheit für Zwecke der Schenkungsteuer als nicht in den USA belegenbetrachtet wird Sec. 2501 a 2, 2511 b IRC. Intangible Propertyumfasst unter anderem auch Bankeinlagen, Schuldverschreibungen, Aktienund andere Wertpapiere. Ob auch Beteiligungen an Personengesellschaftendazugehören, ist umstritten. Anteile an ausländischenKapitalgesellschaften gelten sowohl für die Schenkung-als auchfür die Erbschaftsteuer als nicht in den USA belegen.
Das Erbschaftsteuer-DBAmit Deutschland räumt den USA, dem Belegenheitsprinzip folgend,die Besteuerung von in den USA belegenem Grundvermögen unter demVorbehalt der Anrechnung in Deutschland ein Art. 5 Abs. 1, Art. 11Abs. 3a DBA-ErbSt-USA, § 21 ErbStG. Die Anrechnung derUS-Nachlass- und Schenkungsteuer bei der Ermittlung der deutschenErbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt anteilig auf den in den USAbesteuerten Vermögensteil. Zu beachten ist allerdings, dass essich hier um zwei unterschiedliche Besteuerungsmethoden handelt –in den USA Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip, in DeutschlandBesteuerung der Bereicherung des Erwerbers nach dem Wohnsitzprinzip.Das kann in Einzelfällen dazu führen, dass die US-Steuer aufdie deutsche Steuer zum Teil nicht anrechenbar ist.
Schenkung und Vererbung von Anteilen an einerUS-Kapitalgesellschaft durch einen in Deutschland ansässigenSchenker oder Erblasser unterliegen gemäß Art. 9DBA-ErbSt-USA nicht der US-amerikanischen Schenkung- undNachlasssteuer. Schenkung und Vererbung solcher Anteile sind allerdingsnach den allgemeinen Grundsätzen in Deutschland steuerbar.
3.7 Real Property Tax RPT und Transfer Tax
Bei Grundbesitz in den USA ist regelmäßig mit einer Grundsteuer Real Property Taxzu rechnen, die von den Landkreisen Counties erhoben wird. Dabei gibtes kein einheitliches US-weites Grundsteuersystem, sondern eineVielzahl von Einzelsteuergesetzen. Dementsprechend schwanken dieSteuersätze je nach County und teilweise sogar nachErhebungsgebiet District innerhalb eines County.Im allgemeinen reichtdie Grundsteuerbelastung im Durchschnitt von 0,5 bis 3 Prozent. DieBemessungsgrundlage ist der von der jeweils zuständigenUS-Behörde festgelegte Verkehrswert des Bodens und derGebäude und liegt meist unter dem tatsächlichen Verkehrswert.
Hinweis: Soweit dieImmobilien der Einkünfteerzielung dienen, ist die Grundsteuer alsBetriebsausgabe abzugsfähig. Neben dem Eigentümer haftet inden USA auch das Grundstück selbst für die Steuerzahlung. Aufunbezahlte Real Property Tax folgt automatisch die Eintragung einerHypothek.
Zusätzlich fällt bei einerÜbertragung von Grundeigentum oder bei der Belastung vonGrundstücken eine Art Grundstücksverkehrsteuer an. DieCounties erheben diese Stamp Tax oder Transfer Tax als eine ArtUmschreibegebühr. Sie ist in der Regel relativ gering Ausnahmez.B. im District von Columbia: 1,1 Prozent des Verkehrswertes.
3.8 Besondere Behandlung von US-Kapitalanlagegesellschaften
3.8.1 Regulated Investment Company RIC
Die RICist eine US-Kapitalanlagegesellschaft, diemeist als so genannte Management Investment Companyin der Rechtsformeiner Corporation errichtet wird. Sie wird grundsätzlich wie jedeandere US-Körperschaft besteuert. Sie kann jedoch für dieAnwendung der für die RICgeltenden Sondervorschriften Secs. 851– 855 IRC optieren. Erfüllt sie deren Voraussetzungen, sokann sie Dividendenzahlungen bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigenEinkommens abziehen. Der DividendenabzugDividends Paid Deduction, Secs. 852 a, 561 kann dazu führen,dass das Einkommen der RICnur bei den Anteilseignern steuerpflichtigist.
Die RIC erhält bei Vorliegen derVoraussetzungen den Dividendenabzug für Ausschüttungen ausihrem gewöhnlichen Einkommen. LangfristigeVeräußerungsgewinne, welche die RIC einbehält, hat siezu dem für Capital Gains maßgebenden, regulärenKörperschaftsteuersatz zu versteuern Sec. 1201 a IRC. DieVortragsfrist für Veräußerungsverluste erhöht sichfür eine RIC gegenüber anderen Corporations von 5 Jahren auf8 Jahre Sec. 1212 a IRC. Auch die RIC ist als Gesellschaft im Sinnedes DBA-USA abkommensberechtigt vgl. Debatin-Wassermeyer DBA-USA Art.3 Rz. 26.
3.8.2 Real Estate Investment Trust REIT
Von größerer Bedeutung als die RIC istder REIT, soweit es um die Investition in Grundvermögen geht. Beidiesem handelt es sich um eine Form einer US-amerikanischenKapitalanlagegesellschaft, die vorrangig Grundvermögen erwirbt unddaraus passive Erträge erzielt mindestens 75 Prozent derBruttoeinkünfte. Der REIT muss als KörperschaftCorporation, Vereinigung Association oder Trusterrichtet wordensein und ohne die für ihn geltenden steuerlichenSondervorschriften Secs. 856 – 860 IRC wie eine US-Corporationzu besteuern sein Sec. 856 a 3, c.
Der REIT wird auf Antrag und bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen als Durchlaufgesellschaftbehandelt. Er erhält den Dividendenabzug fürausgeschüttete gewöhnliche Einkünfte und langfristigeVeräußerungsgewinne Dividends Paid Deduction,Secs. 857 b,561, 562 e, so dass bei Ausschüttung sämtlicher laufenderErträge mindestens 95 Prozent kein steuerpflichtigesREIT-Einkommen verbleibt Sec. 856 a–c. Soweit dieAusschüttungen 95 Prozent des steuerpflichtigen Einkommensunterschreiten, wird darauf eine Excise Tax in Höhe von 4 Prozentfällig Sec. 4981 IRC. Langfristige Capital Gains dürfenthesauriert werden; sie sind dann gemäß Secs. 857 b 3,1201 a zu einem besonderen Steuersatz von 35 Prozent zu versteuern.Im Übrigen wird er – mit Modifikationen – wie eineCorporation besteuert.
Ausschüttungen eines REIT sind nach demAuslandsinvestmentgesetz AuslInvestmG Einkünfte ausKapitalvermögen und damit Dividenden im Sinne des Art. 10 DBA-USA.Der REIT ist eine „Gesellschaft“ im Sinne des Art. 3 Abs.1e DBA-USA und so – wie die RIC– in vollem Umfangabkommensberechtigt. Für den deutschen Investor fallen von densteuerpflichtigen Ausschüttungen 15 Prozent anrechenbareQuellensteuer an vgl. Debatin-Wassermeyer DBA-USA Art. 3 Rz. 26. InDeutschland unterliegen die Einkünfte aus der Beteiligung an einemREIT in voller Höhe der Besteuerung. DasHalbeinkünfteverfahren findet auf Dividenden eines REITgemäß § 17 Abs. 1 Aus lInvestmG keine Anwendung.
Anteile an einem REIT unterliegen in vollem Umfangder US-Nachlasssteuer, die bei der deutschen Erbschaftsteuer zurAnrechnung gelangt.
Kritik: Somiterscheint diese Anlageform in US-Grundvermögen auf Grund derdoppelten Steuerbelastung auf der Ebene des Gesellschafters und wegendes Risikos einer gegebenenfalls anfallenden hohen US-Nachlass- bzw.Schenkungsteuer, die generell höher ist als in Deutschland, nichtsonderlich attraktiv.
4. Investition über eine deutsche Kapitalgesellschaft
4.1 Direktinvestition der Kapitalgesellschaft in US-Grundbesitz
4.1.1 Ertragsbesteuerung
Abgesehen von wenigen Ausnahmen werdenausländische, nicht ansässige nonresident natürlicheund juristische Personen in den USA nurhinsichtlich der Einkommen besteuert, die aus US-Quellen stammen. Dabeiist für deren Einkommensermittlung wesentlich, ob es sich umEffectively Connected Incomehandelt, ob also der Investor hinsichtlichder Immobilie gewerblich tätig ist. Insoweit entspricht dieUS-Einkommensbesteuerung einer deutschen Kapitalgesellschaftgrundsätzlich der Besteuerung einer natürlichen Person, dieunmittelbar in US-Immobilien investiert.
Soweit es sich bei der ausländischenGesellschaft um eine „per se“-Corporationhandelt z.B.: diedeutsche AG oder um eine Eligible Entity z.B. KG oder oHG, die nachdem Check-the-Box-Verfahren gewählt hat, wie eineCorporationbehandelt zu werden, ergeben sich jedoch Unterschiedeinsbesondere im Hinblick auf den Steuersatz. Denn eineKapitalgesellschaft im US-steuerrechtlichen Sinne, die in den USAgewerblich tätig ist oder gewählt hat, gewerblich tätigzu sein, unterliegt einer Steuer von maximal 35 Prozent anstelle einesHöchststeuersatzes von 38,6 Prozent bei natürlichen PersonenSec. 882 a, 11 b IRC. Optiert die Gesellschaft steuerlich alsPersonengesellschaft,erfolgt die Besteuerung auf Ebene derGesellschafter mit den Steuersätzen der Individual Income Tax.
In Deutschland ist dieKapitalgesellschaft mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig§ 1 KStG. Wie bei einer natürlichen Person sind allerdingsdie Einkünfte, die im Zusammenhang mit US-Immobilien stehen, unterdem DBA-USA von der deutschen Steuer befreit Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art.23 Abs. 2 Buchst. a S. 1 und 2 DBA-USA. Schüttet die GmbH dieausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an deninländischen Anteilseigner aus, sind diese Dividenden seit derUnternehmenssteuerreform nur noch zu 50 Prozent steuerpflichtig §3 Nr. 40 EStG. Dabei ist die US-amerikanische Steuer der Gesellschaftauf die deutsche Steuer des Gesellschafters nicht nach § 34c EStGanrechenbar. Hieraus resultiert im Falle der Weiterausschüttung anden deutschen Anteilseigner eine echte Doppelbesteuerung, die sichallerdings mit dem Halbeinkünfteverfahren reduziert hat. Bis zurAusschüttung verbleibt es bei der ausländischenSteuerbelastung.
4.1.2 Veräußerungsgewinne
Die Gewinne, die eine deutsche Kapitalgesellschaftaus der Veräußerung von US-Grundbesitz erzielt, unterliegender vollen US-Körperschaftsbesteuerung mit 15 bis maximal 35Prozent. Dies gilt nicht für eine GmbH, die in den USA ihrWahlrecht nach dem Check-the-Box-Verfahren dazu genutzt hat, sich alsPersonengesellschaft behandeln zu lassen. Hier erfolgt wiederum dieBesteuerung auf Ebene der Gesellschafter mit den Steuersätzen, diefür natürliche Personen gelten.
Eine deutsche Steuer kann vermieden werden, wenndie Kapitalgesellschaft das Einkommen thesauriert und derGesellschafter die Anteile zu einem späteren Zeitpunktveräußert. Die Veräußerung der Anteile ist inDeutschland nur steuerpflichtig, wenn die Anteile an der Gesellschaftzu einem Betriebsvermögen gehören § 15 EStG, es sichum ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des§ 23 EStG handelt oder der Gesellschafter mit mindestens einemProzent beteiligt ist § 17 EStG.
Hinweis: Der Erwerberwird in der Regel einen Abschlag auf den Kaufpreis der Anteileverlangen, der die latente Steuer im Falle einer Ausschüttung oderLiquidation der Gesellschaft widerspiegelt.
4.1.3 Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus der Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft
Auf Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an einen Ausländer zahlt, werden so genannte Secondary Withholding Taxeserhoben, sofern die Dividenden als aus US-Quellen stammend angesehenwerden. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft eineUSTätigkeit ausübt und wenigstens 3 Jahre lang mindestens 25Prozent ihrer Einkünfte aus dieser US-Geschäftstätigkeiterzielt hat. Wird diese 25 Prozent-Marke überschritten, so wirddie Dividende in dem Verhältnis alsUS-Dividende behandelt, in dem die US-Einkünfte zu den weltweitenEinkünften der Gesellschaft stehen. Ist die Dividende alsUS-Dividende anzusehen, wird dort grundsätzlich die Quellensteuereinbehalten. Für deutsche Kapitalgesellschaften entfälltjedoch die Secondary Withholding Tax gemäß Art. 10 Abs. 7DBA-USA.
Ob in den USA für Zinsenvon Drittstaaten- oder deutschen Kapitalgesellschaften Quellensteuererhoben wird, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Zinseneiner US-Geschäftstätigkeit zuzurechnen sind Sec. 884f IRC.Das ist in der Regel nicht der Fall mit Ausnahme der unter Punkt 4.1.5erläuterten Branch Level Interest Tax.
4.1.4 Branch Profits Tax BPT – Steuer auf entnommenen Gewinn
Die Betriebsstätten ausländischerKapitalgesellschaften unterliegen der regulärenEinkommensbesteuerung wie unbeschränkt steuerpflichtigeKörperschaften. Zusätzlich wird der einer Dividendeentsprechende Teilbetrag des Gewinns Dividend Equivalent Amount der30 Prozent betragenden Quellenbesteuerung unterworfen. DieBetriebsstättengewinne werden insoweit denausschüttungsfähigen Gewinnen der Tochtergesellschaftenausländischer Unternehmen gleichgestellt. Diese Steuer wird auchauf Gewinne aus der Vermietung und Veräußerung vonImmobilien erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist einausschüttungsgleicher Betrag, der sich aus der Summe bestimmt, diesich aus dem Jahresgewinn und der Veränderung des Eigenkapitalsder US-Zweigniederlassung ergibt. Für Zweigniederlassungendeutscher Kapitalgesellschaften reduziert sich der Steuersatzgemäß Art. 10 Abs. 8 i.V.m. Abs. 9 DBA-USA auf 5 Prozent.
4.1.5 Branch Level Interest Tax BLIT
Nach den Regelungen derBLITZweigniederlassungszinssteuer sind alle Zinsen, welche dieUS-Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft miteiner US-Geschäftstätigkeit an Ausländer zahlt,US-Zinsen. Damit ergibt sich, dass grundsätzlich beiZweigniederlassungen ausländischer Unternehmen US-Quellensteuererhoben wird. Da Darlehensverträge über Zinszahlungen einerUS-Zweigniederlassung an ihr ausländisches Stammhaus von den USAgenerell nicht anerkannt werden, unterliegen diese auch nicht der BLIT.
Ergebnis: DurchAnwendung des DBA-USA wird aber keine US-Quellensteuer aufZinszahlungen einer US-Zweigniederlassung erhoben, sofern derEmpfänger der Zinsen in Deutschland ansässig ist Art. 11Abs. 1 DBA-USA.
4.1.6 Nachlass-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Die Schenkung von Anteilen an einer deutschenKapitalgesellschaft durch einen deutschen Schenker oder die Erbschaftvon einem deutschen Erblasser unterliegt nicht der US-amerikanischenSchenkung und Nachlasssteuer Sec. 2104 a, 2511 b IRC; Art. 9DBA-ErbSt-USA, sondern ausschließlich der deutschen Schenkung-und Erbschaftsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen.
4.2 Investition der deutschen Kapitalgesellschaft in eine grundstückhaltende US-Corporation
Denkbar wäre es, dass die Investition in einin den USA belegenes Grundstück mittels einerUS-Kapitalgesellschaft nicht von dem inländischenSteuerpflichtigen selbst, sondern über eine zwischengeschaltetedeutsche Kapitalgesellschaft vorgenommen wird. Eine solche Gestaltungkönnte deshalb von grundsätzlichem Interesse sein, weil dieUS-Quellensteuer bei einer deutschen Kapitalgesellschaft alsAnteilseigner nur 5 Prozent beträgt. Bei einer natürlichenPerson beträgt diese dagegen 15 Prozent. Darüber hinauskönnen deutsche Kapitalgesellschaften– wie schon unter gewissen Voraussetzungen zuvor – auchnach den diesbezüglich weiterreichenden Regelungen derUnternehmenssteuerreform Auslandsdividenden gemäß § 8bAbs. 1 KStG steuerfrei vereinnahmen, wohingegen natürliche Personendem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Zu beachten ist dabeiallerdings, dass gemäß § 8b Abs. 5 KStG fünfProzent der Ausschüttungen als nicht abzugsfähigeBetriebsausgaben fingiert werden.
Auf Ebene der Gesellschafter ist dieSteuerbefreiung der ausländischen Einkünfte bei der deutschenKapitalgesellschaft zumindest solange gewahrt, wie diese nicht an denAnteilseigner als natürliche Person weiter ausgeschüttetwird. Bei Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es letztlichinsgesamt zu einer Doppelbesteuerung.
Gemäß Art. 28 Abs. 1c DBA-USA sind dieBegünstigungen des DBA jedoch nur für deutsche Unternehmenanzuwenden, die „aktiv“ gewerblich tätig sind. DesWeiteren müssen die amerikanischen Einkünfte mit dergewerblichen Tätigkeit in Deutschland im Zusammenhang stehen.Somit führt die reine Zwischenschaltung einer deutschenKapitalgesellschaft ohne aktive Geschäftstätigkeit zu keinerzusätzlichen steuerlichen Begünstigung.
4.3. Investitionen über eine GmbH & Co. KG oder eine GmbH mit atypischer stiller Beteiligung
Anstelle einer Investition über eineinländische Kapitalgesellschaft werden deutsche Anlagen inUS-Grundvermögen häufig auch über eine GmbH & Co. KGoder über eine GmbH mit atypischer stiller Beteiligungvorgenommen. Steuerliche Vorteile können in den Fällenerreicht werden, in denen diese Gesellschaftsformen in den USA nach dem Check the Box-Verfahrenden für US-Corporations maßgebenden Besteuerungsregelnunterliegen, die deutsche Besteuerung jedoch von einerMitunternehmerschaft ausgeht. Die Einstufung einer GmbH & Co. KG als Corporationhat zur Folge, dass die laufenden Erträge aus unbeweglichemVermögen ausschließlich in den USA und dort mit den auchfür US-Corporations geltenden Steuersätzen besteuert werden.Aus deutscher Sicht handelt es sich um Einkünfte aus unbeweglichemVermögen, welche nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. Art. 23Abs. 2a, Art. 6 DBA-USA unter Progressionsvorbehaltfreigestellt sind.Zum anderen unterliegen diese ausschüttungsgleichen Beträgean die Gesellschafter grundsätzlich der 30 prozentigen BPT, diegemäß Art. 10 Abs. 8 i.V.m. Abs. 9 DBA-USA auf 5 Prozentgemindert ist.
Optiert die GmbH & Co. KG nicht und wird sie deswegen nach den Default Rules als Personengesellschaftklassifiziert, werden die Gesellschafter einzeln veranlagt undunterliegen damit den für natürliche Personen geltendenUS-amerikanischen Steuersätzen. Entsprechendes gilt für dieGmbH mit atypisch stiller Beteiligung. Werden diese beidenGesellschaftsformen in den USA jeweils als Personengesellschafteingestuft und die Gesellschafter als Limited Partners, stellenZahlungen an die Gesellschafter keine Dividenden dar, sondern nichtsteuerpflichtige Entnahmen.
Ob die Einordnung einer Personengesellschaft alsCorporationnach den Check-the-Box-Regelungen auch für dieUS-Nachlass- bzw. Schenkungsteuer gilt, ist bisher nichtabschließend geklärt. Geht man davon aus, tritt beiÜbertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG bzw. einerGmbH mit atypischer stiller Beteiligung US-Nachlass- bzw.Schenkungsteuerpflicht nur ein, wenn diese Rechtsform alsPersonengesellschaften für die US-Besteuerung eingestuft wird.Dementsprechend würde lediglich die im Vergleich zurUS-Besteuerung günstigere deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteueranfallen, wenn die Gesellschaft als Corporation optiert.
Ergebnis: Damit stelltdiese Form einer Grundstücksinvestition mittels einer GmbH &Co. KG, die in den USA Grundvermögen hält und dortgewählt hat, als Corporation behandelt zu werden, hinsichtlich derGesamtsteuerbelastung der Gesellschafter die günstigste Varianteeiner US-Immobilieninvestition dar. Zu rechnen ist in diesem Fall mitmaximal 35 Prozent Corporate Income Tax und 5 Prozent BPTzuzüglich der Belastung durch den Progressionsvorbehalt bei derBesteuerung des Einkommens des Gesellschafters in Deutschland. Beidieser Fallgestaltung können die günstigen Steuersätzeder USA ausgenutzt werden, ohne dass eine Doppelbesteuerunganfällt oder das Risiko eingegangen wird, das Vermögen einerderzeit noch sehr hohen US-Nachlass- und Schenkungsteuer auszusetzen.
4.4. Doppelstöckige Investitionen
Eine weitere steuerlich interessanteInvestitionsform in US-Grundvermögen kann schließlich auchüber eine doppelstöckige Gestaltung erreicht werden. Beidieser Form wird das Grundstück unmittelbar von einer deutschenKapitalgesellschaft gehalten, die im Organschaftsverhältnis miteiner deutschen GmbH & Co. KG steht. Durch den bestehendenErgebnisabführungsvertrag EAV kommt es zu einer„Durchschleusung“ der ausländischen Einkünfte vonder Kapitalgesellschaft über die GmbH & Co. KG direkt zumGesellschafter der GmbH und Co. KG. Dies hat zur Folge, dass zu derUS-Income-Taxin Höhe von 35 Prozent auf die mit demGrundstück im Zusammenhang stehenden Einkünfte derKapitalgesellschaft keine weitere deutsche Körperschaftsteueranfällt. Bei dem Gesellschafter der KG sind die Einkünftegemäß § 32b Abs. 1a EStG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 23 Abs.2 DBA unter Beachtung des Progressionsvorbehalts steuerbefreit.
Ergebnis:Gegenüber der unter Punkt 4.3 dargestellten Variante, besteht beidieser doppelstöckigen Konstruktion im Schenkungs- oderErbschaftsfall die Sicherheit, dass definitiv keine US-Schenkungs- oderNachlasssteuern anfallen.
5. Belastungsvergleiche und Zusammenfassung
Auf den Seiten 67 und 68 haben wir die steuerliche Situation nochmals übersichtlich in zwei Tabellen zusammengefasst:
Die Tabelle 1 enthält eine Übersichtüber die unterschiedlichen Ertragsteuerbelastungen bei denuntersuchten Investitionsformen. Dabei wird unterstellt, dass dieUS-Immobilen-Gewinne an eine in Deutschland ansässigenatürliche Person voll ausgeschüttet werden.
Die Tabelle 2 stellt die untersuchtenInvestitionsformen hinsichtlich verschiedener steuerlicher Kriteriengegenüber. Auch hier wurde eine Vollausschüttung an eine inDeutschland ansässige natürliche Person unterstellt.
Deutlich wird die Vielfältigkeit dereinzelnen Besteuerungswirkungen. Ein Investment in US-Immobilien kanndie effektive weltweite Gesamtsteuerbelastung eines Investors imVergleich zu einer Investition in Deutschland mindern. Dabei sindDirektinvestments oder Investments mittels Personengesellschaften oderTrusts einkommensteuerlich vorteilhaft, weil der Investor von denvergleichsweise niedrigeren US-Einkommensteuersätzen Gebrauchmachen kann, während die Einkünfte in Deutschland lediglichdem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Alle Formen des unmittelbaren Investmentskönnen jedoch zu USSchenkung- und Nachlasssteuern führen.Diese Steuern werden zwar grundsätzlich bei der deutschenSchenkung- und Erbschaftsteuer angerechnet, vielfach übersteigensie aber die entsprechenden deutschen Steuern, so dass sich dieGesamtsteuerbelastung des Investors erhöht.
Demgegenüber sind Investments mittelsKapitalgesellschaften grundsätzlich geeignet, US-Schenkung- undNachlasssteuern zu vermeiden. Allerdings haben diese Investitionsformenden Nachteil, dass infolge der doppelten Besteuerungregelmäßig die Einkommen- und Quellensteuerbelastunghöher ist, insbesondere bei Ausschüttungen an denGesellschafter.
Als günstigste Alternativeerweist sich die Investition mittels einer deutschen GmbH & Co. KG,die in den USA zu einer steuerlichen Einordnung als Corporation optiertund in Deutschland als Personengesellschaft behandelt wird.
Derselbe Effekt kann durch Investition in einegrundstückshaltende US-Personengesellschaft erreicht werden, wenndiese als Eligible Entity ihr Wahlrecht nutzt, sich wie eineCorporation besteuern zu lassen. In der Praxis wird an dieser Variantenicht bei sämtlichen Gesellschaftern ein gleiches Interessebestehen, da sie für die US-amerikanischen Gesellschafter derPersonengesellschaft zu einer Doppelbesteuerung führt.Darüber hinaus fällt für den deutschen Anteilseignereine 15-prozentige US-Quellensteuer auf den„ausgeschütteten“ Gewinn an, die er nicht auf seineEinkommensteuer anrechnen lassen kann. Denn aus deutscher Sicht wirdkeine Quellensteuer aus einer „Dividende“ imabkommensrechtlichen Sinne bezogen. Auf eine ausführlicheDarstellung dieser Variante wurde wegen ihrer Nachteile gegenüberder Gestaltung mittels einer GmbH & Co. KG verzichtet.
Ausblick: Nicht ausden Augen gelassen werden darf bei derartigen Kalkulationen neben derFortentwicklung des deutschen Steuerrechts und den verkündetenSteuersenkungen die Entwicklung des US-Steuerrechts nach dem Tax ReliefReconciliation Act of 2001. Dieser sieht nicht nur eine erheblicheAbsenkung der Individual Income Tax Rates bis auf das Niveau derCorporate Income Tax Rates für die nächsten Jahre vor,sondern – zumindest derzeit – sogar zusätzlich einedeutliche Senkung der Nachlasssteuer bis zur völligen Abschaffungim Jahre 2010.
Letztlich müssen Vor- und Nachteile derjeweiligen Strukturen für deutsche Investments in US-Immobilien injedem Einzelfall von neuem untersucht und auf die Zielsetzungen undMöglichkeiten des Investors abgestimmt werden.
Quelle: Praxis Internationale Steuerberatung - Ausgabe 02/2002, Seite 49