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  • 01.03.2006 | Auslandsinvestition

    Vereinigte Arabische Emirate locken weiterhin ausländische Investoren an

    von RA Dipl.-Volksw. Adrian Cloer und Nino Lavrelashvili

    Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ziehen in jüngster Zeit verstärkt das Interesse ausländischer Investoren auf sich, wobei in der Öffentlichkeit von den sieben Scheichtümern hauptsächlich das Emirat Dubai wahrgenommen wird. Neben dem florierenden Immobilienmarkt sind es die günstigen logistischen Rahmenbedingungen, die es zu einem „Singapur“ der arabischen Welt machen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Investitionsstandort VAE aus der Sicht eines deutschen Investors. 

    1. Ausgangslage

    Nach dem Recht der VAE sind ausländische Staatsangehörige Inländern nicht gleichgestellt. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen des Golf-Kooperationsrates (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, VAE) und denjenigen aus Drittstaaten, wie beispielsweise Deutschland. Für den deutschen Unternehmer stellen sich bei einem Investment im arabischen Raum zunächst folgende Fragen: 

     

    • Unter welchen Bedingungen kann in den VAE eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden?
    • Besteht dort die Möglichkeit des Immobilienerwerbs?
    • Lässt sich das günstige Steuerklima in den VAE auch für den deutschen Investor nutzbar machen?

    2. Rahmenbedingungen für Unternehmen

    2.1 Rechtsformwahl

    In den VAE sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Commercial Companies Law No. 18 aus dem Jahre 1984 geregelt – letztmals geändert durch das Federal Law No. 13 aus dem Jahre 1988 (nachfolgend CCL). Danach sind für eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich folgende Rechtsformen möglich:  

     

    • Public shareholding company (AG),
    • Private shareholding company (nicht öffentlich gehandelte AG),
    • Partnership Limited by Shares (KG auf Aktien),
    • Limited Liability Company (GmbH),
    • General Partnership Company (OHG),
    • Limited Partnership Company (KG) und
    • Joint Participation / Joint-Venture Company (Stille Gesellschaft).