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  • 01.03.2007 | Auslandsinvestitionen

    Das Jahressteuergesetz 2007 hat auch internationale Steuergestaltungen erschwert

    von StB Heiko Kubaile und RA Dr. Christian Buck, Zürich

    Unter dem Deckmantel des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) hat der deutsche Gesetzgeber einmal mehr eine Reihe von Verschärfungen umgesetzt, die nicht nur nationale Sachverhalte betreffen, sondern verstärkt auch internationale Gestaltungen. In diesem Beitrag werden die für die internationale Beratungspraxis wesentlichen Änderungen des EStG, des KStG, der AO und des GewStG aufgezeigt. 

    1. Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften

    Bei internationalen Sachverhaltsgestaltungen vermeidet der deutsche Ansässigkeitsstaat eine mögliche Mehrfachbesteuerung der ausländischen Einkünfte im Grundsatz durch die Anrechnungsmethode. Auf Basis eines DBA oder eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens kann die oftmals vorteilhaftere Freistellungsmethode greifen. Hiernach sind die ausländischen Einkünfte von einer deutschen Besteuerung freizustellen. Allerdings waren bisher bei der Einkommensteuerveranlagung die freizustellenden ausländischen Einkünfte nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sofern dies explizit im DBA oder dem zwischenstaatlichen Übereinkommen vorgesehen war.  

     

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (19.12.01, BStBl II 03, 302) sind die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts immer dann zu berücksichtigen, wenn dies im DBA nicht verboten ist. Auf die abkommensrechtliche Anwendungserlaubnis des Progressionsvorbehaltes kommt es nicht an. Dieser (geänderten) BFH-Rechtsprechung trägt die Gesetzesänderung in DBA-Fällen Rechnung. Bei sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 greift der Progressionsvorbehalt u.a. bei Einkünften, 

     

    • die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter Vorbehalt ihrer Einbeziehung in die Progression steuerfrei sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG).

     

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