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  • 23.02.2010 | Außensteuergesetz

    Die Hinzurechnungsbesteuerung ist gemeinschaftsrechtswidrig

    Der BFH (21.10.09, I R 114/08, Abruf-Nr. 100183) hat entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Bei dem Urteil des BFH handelt es sich um die Schlussentscheidung zu dem vorangegangenen Urteil des EuGH (6.12.07, C-298/05, DStR 07, 2308 „Columbus Container Services“.) Von der Hinzurechnungsbesteuerung sind im Inland ansässige Steuerpflichtige betroffen, die sich in einem Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als Zwischengesellschaft keine oder nur passive eigene Aktivität entwickelt und nicht wirklich am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt. Für diesen Fall werden die Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet. Wird der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine solche Kapitalbeteiligung, sondern statt dessen unter entsprechenden Umständen über eine Betriebsstätte in dem Niedrigsteuerland tätig, wird ihm der Vorteil der Steuerfreistellung der Betriebsstätteneinkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung versagt, und er muss die Betriebsstätteneinkünfte im Inland unter Anrechnung von Auslandssteuern versteuern.  

     

    Der BFH erkennt in der Hinzurechnungsbesteuerung und auch in der versagten Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Grund dafür ist die ständige Spruchpraxis des EuGH, wonach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsinländern und Gebietsausländern grundsätzlich zwar zulässig sein kann, um dadurch Gestaltungsmissbräuchen entgegenzuwirken. Werden nachteilige Steuerfolgen für Gebietsausländer aber - wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung - in typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit („Motivtest“), steht der belastende Steuernachteil nur dann in Einklang mit Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn die Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat.  

     

    Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 2008 in § 8 Abs. 2 AStG die Möglichkeit des Gegennachweises geschaffen. Er hat dabei aber Kapitalanlagegesellschaften und auch die besondere Behandlung von Betriebsstätteneinkünften ausgespart. Es ist deswegen nach wie vor zweifelhaft, ob die Neuregelung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 31 | ID 133632