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  • 01.04.2007 | Außensteuergesetz

    Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG –alter Wein in neuen, aber rissigen Schläuchen

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Seit dem 1.1.07 gilt eine geänderte Fassung des § 6 AStG aufgrund Art. 7 Nr. 1 SEStEG (BGBl I 06, 2782). Die Neufassung ist erheblich umfangreicher als § 6 AStG a.F. Dem Leser muss bei der Lektüre dieser Vorschrift von Anfang an eins bewusst sein: Die steuerliche Welt ist nicht erst seit dem SEStEG zweigeteilt, und zwar in eine gute Steuerwelt (EU- und EWR-Staaten) einerseits und in den Rest der Welt andererseits. So regelt das Gesetz zuerst den „Normalfall“ – Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlegung in einen ausländischen Staat bzw. gleichgestellte Tatbestände (§ 6 Abs. 1bis 4 AStG) –, um danach den „Sonderfall“ der Wohnsitzverlegung in einen EU- oder EWR-Staat zu behandeln (§ 6 Abs. 5bis 7 AStG). Dieser Beitrag stellt die Auswirkungen der Wegzugsbesteuerung nach dem neuen § 6 AStG dar. 

    1. Grundtatbestand der Neuregelung

    In § 6 Abs. 1 S. 1 AStG wird weiterhin auf die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes (§ 8 AO) oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) als Grundtatbestand der Wegzugsbesteuerung abgestellt. Unverändert geblieben ist auch die Voraussetzung, dass die natürliche Person mindestens insgesamt zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein muss. Somit behält auch die Regelung in Tz. 6.1.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14.5.04 (BStBl I 04, 3) weiterhin Gültigkeit, dass mehrere Zeiträume unbeschränkter Steuerpflicht zusammenzurechnen sind.  

     

    Abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. entfällt die Beschränkung der Wegzugsbesteuerung auf Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG. In der amtlichen Begründung wird die Ausweitung auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften wie folgt gerechtfertigt: Veräußert ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, würde sich eine inländische Steuerpflicht des Veräußerungserlöses entweder aus § 34d Nr. 4 Buchst. b) EStG oder – wenn ein DBA mit dem Sitzstaat der Kapitalgesellschaft bestehen würde – aus Art. 13 Abs. 5 des OECD-MA bzw. der dieser Bestimmung entsprechenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaat-DBA ergeben. 

     

    1.1 Katalog der Ersatztatbestände

    Der bisher in § 6 Abs. 3 AStG a.F. geregelte Katalog der Ersatztatbestände wird jetzt von § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 AStG erfasst. Hierbei wird die bisherige Regelung in Abs. 3 Nr. 1 auf Fälle erweitert, die den Erwerb der Anteile von Todes wegen auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person unter § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG betreffen.