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  • · Fachbeitrag · Fallreihe AEAStG 2023

    Der Entwurf eines neuen Anwendungserlasses zum AStG ‒ Teil 2: die Wegzugsbesteuerung

    von Dr. Christian Kahlenberg, StB, FBIStR, LL. M., M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin

    | Das BMF hat den lange erwarteten Entwurf des Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz (AEAStG) in der durch das ATADUmsG geänderten Fassung veröffentlicht. Die vorliegende Fallreihe beschäftigt sich mit den aktualisierten Anwendungsregeln. Nachdem in Teil 1 (s. PIStB 23, 248 ) die Verwaltungssicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) dargestellt wurde, widmet sich Teil 2 den Rechtsfolgen sowie den Besonderheiten um die Ratenzahlungs- und Rückkehroptionen. |

    1. Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung

    1.1 Wegzugsbesteuerung als Veräußerungsfiktion

    Das Auslösen der Wegzugsbesteuerung steht nach Verwaltungsansicht der Veräußerung von Anteilen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gleich; es handele sich um eine fingierte Veräußerung (Tz. 6.1.4, 6.1.4.1 u. 6.1.5.1 AEAStG-E). Mit diesem Verständnis wird die Frage virulent, wie sich die Anwendung der Wegzugsbesteuerung auf an den betreffenden Anteilen lastende Halte-, Behalte- oder Sperrfristen i. S. d. GewStG, ErbStG oder UmwStG auswirkt. Hierzu enthält der AEAStG-E aber keine näheren Ausführungen. Im Schrifttum wird jedenfalls überwiegend die Auffassung vertreten, dass es hierdurch zu keiner Verletzung etwaiger Halte-, Behalte- oder Sperrfristen kommt (Bron, IStR 20, 363; Kahlenberg, IStR 20, 382; Häck, ISR 23, 278).

     

    1.2 Zeitpunkt und Ermittlung der Gewinnrealisation

    Den Zeitpunkt der fingierten Gewinnrealisierung , d. h., wann die Rechtsfolge zeitlich eintritt, regelt § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 3 AStG. Maßgebend für die Ermittlung des Vermögenszuwachses sind die Regelungen des § 17 EStG, d. h., vom gemeinen Wert, der mittels Bewertungsgutachten dokumentiert werden sollte, sind die (historischen) Anschaffungskosten sowie Veräußerungskosten (insbesondere Beratungskosten etwa in Zusammenhang mit dem Umzug sowie Kosten für die Anfertigung eines Bewertungsgutachtens) abzusetzen. Ebenso ist die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG beachtlich. Auf den so ermittelten Realisationsbetrag ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG).