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  • 01.07.2007 | Außensteuergesetz

    Geänderte deutsche Wegzugsbesteuerung: Besonderheiten beim Wegzug in die Schweiz

    von RA StB FAStR Dr. Jochen Ettinger und RA StB FAStR Dr. Armin Hergeth, Dipl.-Kfm., beide München

    Wenn es um den Steuerstandort Schweiz aus Sicht deutscher Unternehmer oder vermögender Privatpersonen geht, spielt bei den im Vorfeld anzustellenden Gestaltungsüberlegungen regelmäßig auch das Thema Wegzugsbesteuerung eine wichtige Rolle. Der nachfolgende Beitrag will hier die aktuelle Situation bei Wegzügen in die Schweiz skizzieren, unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch das SEStEG. 

    1. Neuregelung der Wegzugsbesteuerung durch das SESTEG

    Durch das am 13.12.06 in Kraft getretene SEStEG (BGBl I 06, 2782) wurde die deutsche Wegzugsbesteuerung erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 1972 grundlegend reformiert. Notwendig geworden war die Änderung insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in den Entscheidungen Rs. Lasteyrie du Saillant vom 11.3.04 und Rs. N vom 7.9.06 und einem gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission. Kern der Änderungen ist die Einführung der Stundungslösung bei Wegzügen innerhalb der EU oder in einen der drei EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. 

     

    Nach § 6 Abs. 5 AStG wird zwar auch zunächst eine Wegzugssteuer i.S. von § 6 Abs. 1 AStG festgesetzt, wenn der Wegzügler Beteiligungen von 1 v.H. oder mehr an einer Kapitalgesellschaft hält. Diese Wegzugssteuer wird jedoch zinslos gestundet und erst bei späteren Realisationsereignissen wie z.B. einem Verkauf der Beteiligung fällig gestellt. Nach der Neuregelung sind nunmehr auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften von der deutschen Wegzugsbesteuerung erfasst. Besteuert wird wie bisher die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt einerseits und – im Grundsatz – den historischen Anschaffungskosten der Beteiligung andererseits. 

     

    Beispiel: Wegzugssteuer bei GmbH-Beteiligung

    A hält 100 v.H. an der deutschen B-GmbH. Diese hat er vor vielen Jahren gegründet, seine Anschaffungskosten entsprechen dem damaligen Nennkapital. A will in die Schweiz wegziehen. Sein deutscher Wirtschaftsprüfer hat A vorgerechnet, dass die deutsche Beteiligung nunmehr 1,5 Mio. EUR wert ist. Bei einem Wegzug in die Schweiz muss A einen entsprechenden Gewinn nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG im Rahmen der deutschen Einkommensteuer erklären und versteuern.