07.12.2009 | Außensteuergesetz
Wegzugsbesteuerung ist rechtmäßig
Die Wegzugsteuer (§ 6 AStG) erfasst bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, unabhängig davon ob die Wertsteigerung realisiert wurde. Betroffen sind Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen. Nach Auffassung des BFH (25.8.09, I R 88/07, I R 89/07, Abruf-Nr. 093627) verstößt § 6 AStG auch in der seit 2006 geltenden Fassung weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz. Die Regelung ist auch mit den von Deutschland abgeschlossenen DBA vereinbar. Damit ist eine Doppelbesteuerung möglich: einmal in Deutschland nach § 6 AStG und zum anderen nach den Regelungen des Zuzugslandes. Darüber hinaus enthalten die beiden Entscheidungen auch eine interessante Aussage zur früheren pauschalen Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds („schwarze Fonds“). Diese verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist weder für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten noch für Fonds aus Drittstaaten anzuwenden. Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.