· Fachbeitrag · Außensteuergesetz
Die Wegzugsbesteuerung im Lichte des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz
von Dino Höppner, M.Sc. und Mathis Schuh, M.Sc., beide Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
| Die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz, die weder Mitglied der EU noch des EWR ist, werden über zahlreiche bilaterale Verträge geregelt. Dabei ist im Bereich der direkten Steuern dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) besondere Bedeutung beizumessen. Inwieweit das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot einen vergleichbaren Schutz wie der AEUV für die Wegzugsbesteuerung vorsieht, ist in der Vergangenheit vereinzelt durch den EuGH entschieden worden ( EuGH 15.3.18, C-355/16, Picart; EuGH 26.2.19, C-581/17, Wächtler). Dieser Beitrag fasst die bisherigen Erkenntnisse zusammen und beleuchtet weitere Fallkonstellationen. |
1. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Unter die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG fallen natürliche Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG sind. Ferner sind neben dem Grundtatbestand des Wegzugs vier weitere Ersatz- bzw. Ergänzungstatbestände kodifiziert (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 AStG). Diese folgenden Ergänzungstatbestände sind dem Wegzug, d. h. der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht, gleichgestellt:
- 1. Die (teilweise) unentgeltliche Übertragung zwischen Lebenden oder der Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige
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