05.05.2011 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Hin und Her beim Spielertransfer
von Dipl.-Finw. Jörg Holthaus, Nordkirchen
Insbesondere im Profifußball werden horrende Summen für Spielerleihen und Spielertransfers von einem Staat zum anderen gezahlt. Kein Wunder, dass der deutsche Fiskus seit eh und je daran partizipieren will. Nachdem der BFH Grenzen der Besteuerungsmöglichkeiten nach dem EStG aufgezeigt hat, reagierte der Gesetzgeber mit einer Neuregelung im EStG, die im Weiteren näher analysiert werden soll.
1. Historie
Wird ein Spieler, z.B. ein Lizenzfußballprofi, von einem ausländischen Verein an einen inländischen überlassen, damit der Spieler - nach erteilter Spielberechtigung durch den DFB - auf der Grundlage eines dann eigenständig abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig werden kann, liegt eine sog. Spielerleihe vor. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung diesen Vorgang als abzugssteuerpflichtige Rechteüberlassung eingestuft. Dagegen ist der BFH der Auffassung, dass Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Sportverein in Form der Spielerleihe nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, da es in diesen Fällen zu einer befristeten Übertragung und nicht zu einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte kommt (BFH 27.5.09, I R 86/07, BStBl II 10, 120). Hierauf reagierte die deutsche Finanzverwaltung mit einem Nicht-Anwendungserlass (BMF 7.1.10, IV C 3 - S 2411/07/10013, BStBl I 10, 44), der ein halbes Jahr später wieder aufgehoben wurde (BMF 15.7.10, IV C 3 - S 2411/07/10013:002, BStBl I 10, 617). Die Aufhebung wurde mit einer rückwirkend ab 1.1.10 anzuwendenden Änderung der §§ 49 und 50a EStG durch das JStG 2010 begründet.
2. Neuregelung im JStG 2010
Mit dem JStG 2010 wurde zunächst ein eigener Tatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) EStG geschaffen. Danach werden inländische gewerbliche Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten. Solche Einkünfte sollen aber nur dann vorliegen, wenn die Gesamteinnahmen 10.000 EUR übersteigen.
Flankierend hierzu wurde die Abzugssteuerpflicht in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG um diesen neuen Tatbestand erweitert. Zu beachten ist allerdings, dass die Abzugsverpflichtung ausdrücklich nur bei der zeitlich begrenzten Verschaffung der Gelegenheit, also der Spielerleihe, greift. Die endgültige Übertragung der Spielerrechte, also der Spielertransfer, führt zwar zu inländischen Einkünften des ausländischen Vereins nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) EStG, aber nicht zur Abzugssteuerpflicht. Insoweit folgt der Gesetzgeber der ab 2009 eingeführten Unterscheidung zwischen dem Rechtekauf als nicht (mehr) abzugssteuerpflichtig und der zeitlich begrenzten Rechteübertragung als (weiterhin) abzugssteuerpflichtigen Tatbestand. Diese gesetzliche Neuregelung wirft zahlreiche Fragen auf.
2.1 Rückwirkung
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