· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung
Renteneinkünfte im Inbound- und Outbound-Fall (Teil 1): Praxisfälle ohne DBA-Anwendung
von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna
| In Zeiten der Globalisierung werden auch Rentner immer mobiler. Teilweise kehren passend zum Ruhestand ehemals in Deutschland tätige Arbeitnehmer in ihre alte Heimat zurück oder aus Deutschland Stammende möchten ihren Lebensabend im sonnigen Süden verbringen. Steuerrechtlich muss bei all diesen Inbound- und Outbound-Konstellationen bedacht werden, dass regelmäßig zwei Fisci eine Besteuerung durchführen wollen. Im ersten Teil des Beitrages werden die Fälle ohne DBA-Anwendung analysiert und die Gesetzesänderung durch das JStG 2020 zum angeordneten Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern kritisch erläutert. |
1. Beschränkt Steuerpflichtiger aus Nicht-DBA-Staat mit Renteneinkünften aus Deutschland
Ist ein Empfänger einer aus Deutschland stammenden Rente in einem Nicht-DBA-Staat ansässig (bzw. erhält ein in Deutschland ansässiger Rentner eine Rente aus einem Nicht-DBA-Staat), besteuert der Quellenstaat regelmäßig unbegrenzt nach seinem Recht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in seinem Wohnsitzstaat ist der Steuerpflichtige auf rein nationale Regelungen angewiesen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Rente aus Deutschland dem Grund nach in eine der Einkunftsarten des EStG gehört und ob der besondere Inlandsbezug des § 49 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 10 EStG gegeben ist. Hierzu zählen Renten/Leistungen aus
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