23.02.2010 | Betriebsaufgabe
BFH gibt Rechtsprechung zur finalen Betriebsaufgabe auf
Der BFH (28.10.09, R 99/08, Abruf-Nr. 100181) hat seine Rechtsprechung zur finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine Entstrickung hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger - ein selbstständiger Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb steuerneutral nach Belgien verlegen.
Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch realisierten stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines DBA mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts.
Das Urteil betraf eine Betriebsverlegung im Jahre 1995. Mit § 4 Abs. 1 S. 3 EStG wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom VZ 2006 ein Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht.