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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Betriebsstättenbesteuerung

    Keine Nachversteuerung der Verluste ausländischer Betriebsstätten ab 2009

    | Mit der Verfügung vom 22.5.00 nimmt die OFD Frankfurt zu der Frage Stellung, was mit festgestellten Verlusten ausländischer Betriebsstätten geschieht, die bis zum Jahr 2008 noch nicht mit entsprechenden Gewinnen verrechnet wurden (OFD Frankfurt 22.5.00, S 2118a A -6 -St II 22, GmbHR 00, 955). Danach entfällt ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 die Hinzurechnung dieser Verluste ersatzlos, auch wenn sich im ausländischen Staat weiterhin nach dem DBA freizustellende Betriebsstättengewinne ergeben. Demzufolge ist auch eine gesonderte Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nicht mehr vorzunehmen. Die Konsequenz: Noch nicht nachversteuerte Betriebsstättenverluste müssen zum Ende des VZ 2008 nicht steuererhöhend aufgelöst werden (§ 2a Abs. 3, 4 EStG a.F.). |