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  • 07.07.2011 | BMF

    Neue Vorgaben für Spenden im EU-Ausland

    Das BMF hat zu der Frage der Abziehbarkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland Stellung genommen. Nach § 10b EStG können auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die im EU-Ausland ansässig ist, unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben angesetzt werden (BMF 16.5.11, IV C 4 -S 2223/07/0005 :008, Abruf-Nr. 111813).  

     

    Anlass dieses BMF-Schreibens ist das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Persche“ (EuGH 27.1.09, C-318/07, s. PIStB 09, 124), wonach die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nicht nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten sein darf. Entscheidend ist, dass der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Den Nachweis, dass die ausländische Organisation die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, muss der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege erbringen. Zu diesen Belegen gehören insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersichten, Vorstandsprotokolle u.a.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 169 | ID 146597